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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Das Verbraucherrecht mit seinen europäischen Regelungen sorgt dafür, dass wichtige Verbraucherrechte europaweit gelten. Ein verlässlicher europäischer Verbraucherschutz schafft Vertrauen und ermöglicht einen Markt, auf dem sich Verbraucher ohne Rücksicht auf nationale Grenzen orientieren und entscheiden. Gerade im Internet werden schon heute europaweit Verträge geschlossen und Leistungen in Anspruch genommen.

Die EU-Richtlinie über Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) ist am 22.11.2011 verkündet worden. Die Umsetzung der Richtlinie in das deutsche Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz am 14.06.2013 verabschiedet; das Gesetz ist am 13.06.2014 in Kraft getreten.

Weiterhin wird der Verbraucher häufig durch hierauf spezialisierte Kanzleien aufgrund von Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet, wie z.B. filesharing, abgemahnt.

Verbraucherrechterichtlinie

Schließt ein Unternehmer mit Verbrauchern Verträge im stationären Handel (z.B. Ladenverkauf), muss er grundlegende Informationspflichten erfüllen. Zu den Pflichtinformationen gehören die wesentlichen Eigenschaften der Ware, die Identität des Händlers, der Gesamtpreis der Ware, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, das Bestehen der gesetzlichen Mängelrechte, ggfs. die Laufzeit des Vertrages, ggfs. die Funktionsweise digitaler Inhalte sowie mögliche Beschränkungen ihrer Interoperabilität und Kompatibilität. Eine Ausnahme gilt im Verbraucherrecht für gängige Geschäfte des täglichen Lebens. Die Verkäuferin beim Bäcker muss also nicht informieren, der Fernsehhändler aber wohl schon.

Mit der Einführung allgemeiner Pflichten und Grundsätze für Verträge mit Verbrauchern, die unabhängig von der Vertriebsform gelten, wird der Verbraucher vor versteckten und unangemessenen Zusatzkosten geschützt. So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmers hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich getroffen werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der Unternehmer sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt (Kreuz oder Häkchen ist bereits gesetzt und soll vom Verbraucher gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte).

Darüberhinaus schränkt das neue Gesetz die Möglichkeit ein, vom Verbraucher ein Entgelt für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel, etwa einer Kreditkarte, zu verlangen. Ruft der Verbraucher bei einer Kundendienst-Hotline des Unternehmers an, muss der Verbraucher künftig nur noch für die Telefonverbindung bezahlen. Ein darüber hinausgehendes Entgelt für die Information oder Auskunft darf nicht mehr verlangt werden.

Für Fernabsatzverträge und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge gelten im Wesentlichen gleiche Regelungen. Dies gilt auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die von der Verbraucherrechterichtlinie nicht erfasst werden. Die bislang allein für Fernabsatzverträge geltenden Vorgaben der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher sollen zukünftig grundsätzlich auch für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge über Finanzdienstleistungen gelten. Auch für diese bestehen dementsprechend Informationspflichten und ein Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Die Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen sind zur Verbesserung des Verbraucherrecht grundlegend neu gefasst. Das Widerrufsrecht bei fehlender oder falscher Belehrung erlischt wie von der Richtlinie vorgesehen nach 12 Monaten und 14 Tagen. Grundsätzlich hat der Verbraucher nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat.

Der Unternehmer kann sich jedoch auch bereit erklären, die Rücksendekosten zu übernehmen. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung und erleichtert so Unternehmen wie Verbrauchern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.

Buttonlösung

Im Rahmen des Verbraucherrecht wurde auch die sog. Buttonlösung zum Schutz vor Kostenfallen im Internet eingeführt. Immer häufiger verschleiern unseriöse Geschäftemacher die Kosten von Onlineangeboten. Bestimmte Internetleistungen werden beispielsweise als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufig zahlen Internetnutzer/innen aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen. Die Buttonlösung schafft hier Abhilfe.

Bei kostenpflichtigen Onlineangeboten müssen Unternehmer künftig Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeit sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich anzeigen. Ein Vertrag mit einem Verbraucher/in im elektronischen Geschäftsverkehr kommt demnach nur zustande, wenn er /sie mit der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er/sie sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Bei Bestellungen auf Online-Plattformen im Internet, die über Schaltflächen erfolgen, ist hierzu erforderlich, dass die Bestellschaltfläche gut lesbar mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Trotz verbesserter Gesetze kommt es immer wieder zu ungewollten Vertragsschlüssen, insbesondere im Internet. Aufgrund meiner langjährigen Berufserfahrung im Verbraucherrecht berate und vertrete ich Sie kompetent, so dass die meisten Fälle erfolgreich abgeschlossen werden können.

Abmahnung wegen Filesharing – Abzocke?

Am 28.06.2013 wurde das Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT-Drucksache 17/13057) beschlossen, um den Verbraucher künftig besser vor dem Abkassieren mit Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechtes zu schützen.

Besonders häufig anzutreffen ist das sog. Filesharing, das das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets (meist) unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerks ist. In den Medien wird öfter der Begriff Internet-Tauschbörsen verwendet. Dieser Begriff spielt auf die Variante des Filesharing an, bei der sich der Nutzer dazu verpflichtet, anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung zu stellen und er im Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen.

Das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Daten ist vielen Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, insbesondere Musik-, Film- und Softwarekonzernen, aus kommerziellen Gründen ein Dorn im Auge. Mit kostenträchtigen Abmahnungen versuchen diese daher, gegen Filesharing-Netzwerke vorzugehen.

Ist das Abzocke? Hier muss klar zwischen dem subjektiven Gefühl und dem juristischen Anspruch unterschieden werden. Aus juristischer Sicht gilt folgendes: Wenn die Ermittlung des Anschlussinhabers fehlerfrei erfolgt ist, dann hat der Rechteinhaber in der Regel einen Anspruch und ist berechtigt, die Abmahnung auszusprechen. Betroffene, die eine Abmahnung erhalten, sind häufig schockiert über die Höhe der geforderten Pauschalsumme zur Abgeltung aller Ansprüche des jeweiligen Rechteinhabers.

Die Pauschalsumme liegt bei einem Musiktitel häufig bei 450 €, bei einem Film oder Album werden sogar bis zu 1.000 € gefordert. Aus Sicht des Anschlussinhabers stellt sich die Angelegenheit – verständlicherweise – anders dar. Die Zahlung von 450 € für den Download/Upload eines einzelnen Musiktitels, der z.B. bei Itunes ca. 1 € kosten würde, erscheint völlig unverhältnismäßig. Ähnlich ist die Lage bei Filmen. Statt ca. 10 – 20 € soll der Anschlussinhaber nun zwischen 600 – 1.000 € zahlen.

Besondere Gefahren ergeben sich beim Vorwurf des Download von Samplern/Compilations, wie z.B. den „German TOP 100 Single Charts“, „Bravo Hits“, „The Dome“ oder „Future Trends“. Da hier häufig nicht der Download der kompletten Datei, sondern einzelne Titel abgemahnt werden, drohen für Betroffene nicht nur Forderungen von einmalig 450 €, sondern die Forderungen können sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren.

Bereits im Vorgriff auf das neue Gesetz teilt das Amtsgericht Hamburg daher in seinem Beschluss vom 24.07.2013 (31a C 109/13) die nunmehr in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer – nämlich mit 1.000 € – anzusetzen ist, so dass die Abmahnkosten bei etwa 156 € gedeckelt sind. Mit dem neuen Gesetz hat der Gesetzgeber auch den sog. fliegenden Gerichtsstand im Urheberrecht erheblich eingeschränkt; maßgeblich ist nunmehr der Wohnsitz des Betroffenen bei Erhebung der Klage.

Die Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden! Ob man sie als Abzocke empfindet oder nicht: Wenn der Anschluss fehlerfrei ermittelt wurde, dann besteht eine Vermutung gegen den Anschlussinhaber, dass er für den Verstoß verantwortlich ist.

Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Anschlussinhaber den Verstoß selbst nicht begangen haben muss. Falls er durch fehlende Sicherungspflichten Dritten den Verstoß ermöglicht hat, dann haftet er auch. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte daher nicht übereilt unterzeichnet werden, sondern unbedingt – unter Wahrung der Fristen – juristisch geprüft werden, damit Maßnahmen – auch gegen Doppelabmahnungen oder Folgeabmahnungen – durch die Anfertigung einer modifizierenden – unter Umständen auch vorbeugenden – Unterlassungserklärung eingeleitet werden können, gerade auch im Hinblick auf das beschlossene Gesetz vom 28.06.2013, wonach Abmahnkosten künftig bei ca. 156 € gedeckelt sind.

Ich berate und vertrete Sie im Rahmen meiner langjährigen Erfahrungen im Verbraucherrecht souverän und entwerfe für Sie die passende modifizierte Unterlassungserklärung.

Ich berate und vertrete Sie souverän, so dass die meisten Fälle erfolgreich abgeschlossen werden können.

Haben Sie Fragen? Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.