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Mit Vertragsrecht sind alle Regelungen gemeint, die einen Vertrag betreffen. Sie erstrecken sich über das Zustandekommen über Wirkung und Durchführung bis hin zur Beendigung bzw. Kündigung von Verträgen. Auch die Vertragsgestaltung spielt in meiner Praxis eine große Rolle.
Der Kaufvertrag ist im Vertragsrecht die häufigste Vertragsform. Zu den speziellen Vertragsformen im Vertragsrecht gehören u.a. der Leasingvertrag, der Mietvertrag, der Arbeitsvertrag, der Dienstvertrag, der Reisevertrag und Maklervertrag.
Bis auf Immobilienkäufe ist der Kaufvertrag in der Regel formfrei, kann schriftlich wie mündlich geschlossen werden und begründet gleichermaßen wirksam die gegenseitigen Ansprüche aus dem Tausch von Geld und Ware. Darüber hinaus existieren gegenseitige Ansprüche, etwa wenn die Ware im Nachhinein Mängel aufweist.
Auch der Vertrag selbst kann mangelbehaftet sein, beispielsweise wenn Sittenwidrigkeit oder Einigungsmangel vorliegt. Das kann dazu führen, dass der Vertrag nichtig oder nur teilweise wirksam ist. Durch das neue Verbraucherrecht hat das Widerrufsrecht insbesondere bei Internetkäufen an erheblicher Bedeutung gewonnen.
Gerne setze ich Ihre Ansprüche aus einem Kaufvertrag durch.
Streitigkeiten treten häufig im Bereich des Kfz-Leasings auf. Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten des Kfz-Leasing unterschieden: Dem Vertrag mit Restwertabrechnung und dem Kilometer-Abrechnungsvertrag.
Beim Vertrag mit Restwertabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmen die Parteien den kalkulatorischen Restwert des Leasing-Fahrzeuges im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Der Leasingnehmer übernimmt hierfür eine Garantie. Erzielt der Händler bei der von ihm vorzunehmenden Verwertung des Leasingfahrzeugs einen Mehrerlös, erhält der Leasingnehmer hiervon 75% (BGH, Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 147/01). Erzielt der Händler den kalkulierten Restwert nicht, muss der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen.
Im Fall des Abschlusses eines Vertrages mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung. Dazu gehört, dass er das Fahrzeug an einen Händler zu dessen Verkaufspreis veräußert. Der Leasinggeber soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aber erst dann schuldhaft seine Sorgfaltspflichten verletzt haben, wenn der von ihm erzielte Veräußerungserlös um 10% oder mehr unter dem Händlerverkaufspreis liegt (BGH, Urteil vom 22.11.1995 – VIII ZR 57/95 -). Bedient sich der Leasinggeber bei der Vermittlung und dem Zustandekommen der Leasingverträge eines Händlernetzes, muss er nach Beendigung des Leasingvertrages auch auf dieses zurückgreifen, um einen über dem Händlereinkaufspreis liegenden Verwertungserlös zu erzielen. Aber auch mit einem nach Einholung eines Schätzgutachtens dem Leasingnehmer unterbreiteten Angebot des Leasinggebers, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen, hat dieser seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung Genüge getan (BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96 -). Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer darüber hinaus das Recht einräumen, weitere Kaufinteressenten zu benennen. Hierfür muss er dem Leasingnehmer eine angemessene Frist einräumen, die über zwei Wochen hinausgeht. Schenkt der Leasinggeber einem Käufervorschlag des Leasingnehmers keine Beachtung oder setzt er eine unangemessen kurze Frist, kann er nicht Zahlung der Differenz zwischen dem erzielten Erlös und dem kalkulierten Restwert verlangen. Die Pflicht zur Einräumung eines Käufervorschlagsrechts besteht jedoch nicht bei Unzuverlässigkeit oder Illiquidität des Leasingnehmers.
Beim Kilometer-Abrechnungsvertrag trägt der Händler das Verwertungsrisiko. Er garantiert der Leasinggesellschaft einen bestimmten Restwert. Der Leasingnehmer übernimmt jedoch das Risiko der Verschlechterung des Leasingfahrzeugs durch Mängel (Schäden) und übermäßige Abnutzung. Um einen übermäßigen Gebrauch des Fahrzeugs feststellen zu können, definieren die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Umfang der vertragsgemäßen Abnutzung durch die Festlegung einer Gesamtfahrleistung. Liegt diese bei Vertragsbeendigung unter der im Vertrag festgeschriebenen, erhält der Leasingnehmer eine Rückvergütung. Ist die Gesamtfahrleistung höher als vertraglich vorgesehen, muss der Leasingnehmer die übermäßige Abnutzung vergüten.
Im Falle regulärer Vertragsbeendigung tritt in der Praxis das Problem auf, dass der kalkulierte Restwert auf dem Gebrauchtwagenmarkt oftmals nicht realisiert werden kann.
Da bei Abschluss eines Kilometer-Abrechnungsvertrages die Händler das Risiko des Wertverlustes übernommen haben, versuchen diese, sich schadlos zu halten, indem sie dem Leasingnehmer auch normale Gebrauchsabnutzungsspuren in Rechnung stellen. Diese müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht vom Leasingnehmer ersetzt werden (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR43/05 -). Insbesondere sind Klauseln, nach denen der Leasingnehmer im Falle einer übermäßigen Abnutzung die gesamten Kosten der Instandsetzung und damit auch die Kosten für die Ausbesserung von Schäden zu tragen hat, die durch normalen Verschleiß entstanden sind, unwirksam.
Die normale Abnutzung des Wagens wird bereits durch die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Ratenzahlungen des Leasingnehmers, abgegolten. Kratzer, Dellen und Beulen sind typische Gebrauchsspuren. So hat beispielsweise das Landgericht Gießen (1 S 539/94) entschieden, dass leichte Schrammen, Kratzer und Beulen zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Ähnlich hat das Landgericht München (15 S 9301/96) entschieden, wonach Schäden wie Kratzer am Dach, Klappern vorn und hinten, durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Solche Schäden sind nach dieser Entscheidung daher nicht geeignet, eine übervertragliche Abnutzung eines Leasingfahrzeuges zu belegen. Schließlich hat das Amtsgericht Osnabrück (44 C 513/98) entschieden, dass es keine übervertragliche Nutzung eines Leasingfahrzeugs darstellt, wenn bei dem Fahrzeug nur typische Gebrauchsspuren, wie z.B. oberflächliche Lack- und Blechschäden, die schon aufgrund geringer Berührung entstehen können, vorhanden sind.
Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich tatsächlich um übermäßige Gebrauchsspuren handelt und dass diese in der Zeit entstanden sind, in der der Leasingnehmer das Fahrzeug in Besitz hatte.
Angesichts dessen sollte ein Leasingnehmer auf keinen Fall ohne vorherige Prüfung die Rechnung des Leasinggebers zahlen. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrungen kann ich Ihnen kompetent und zuverlässig helfen.
Das Mietrechtsänderungsgesetz ist am 01.05.2013 in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen und Wirkungen auf einen Mietvertrag gegenüber der früheren Rechtslage sind:
Die energetische Modernisierung umfasst nunmehr alles, was Endenergie (nicht mehr nicht erneuerbare Primärenergie) spart. Neu geregelt wurde, dass Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs während einer zusammenhängenden Dauer von drei Monaten nicht zu einer Minderung führen, soweit diese aufgrund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung dient. Der Minderungsausschluss gilt ausschließlich für eine energetische Modernisierung. Andere Modernisierungsmaßnahmen bleiben vom Minderungsrecht des Mieters also unberührt.
Formales Erfordernis der Modernisierungsankündigung, die spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform anzukündigen ist, ist nunmehr, dass die Art und der voraussichtliche Umfang der Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zügen sowie der voraussichtliche Beginn und die voraussichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme mitzuteilen ist. Ist eine Mieterhöhung aufgrund der Modernisierung vorgesehen, muss ferner der Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten angegeben werden.
Die Neuregelung bestimmt, dass der Mieter eine Modernisierungsmaßnahme zu dulden hat. Eine Duldungspflicht soll nur dann nicht bestehen, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen von Vermieter und Mieter sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die Härtegründe sind bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungs-ankündigung folgt, mitzuteilen (Ausschlussfrist).
Es wird nunmehr die Umlage der Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten, und damit ein Umstellungsanspruch des Vermieters neu geregelt.
Bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete werden die Landesregierungen nunmehr ermächtigt, im Wege von Rechtsverordnungen Gemeinden oder Teile von Gemeinden zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Nur in diesen Gebieten soll die Kappungsgrenze bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete 15% in drei Jahren, und nicht, wie ansonsten, 20% betragen.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung liegt nunmehr auch dann vor, wenn der Mieter mit Zahlung der Kaution in Höhe der zweifachen Monatsmiete in Verzug ist.
Die in der Praxis bewährte sogenannte „Berliner Räumung“ ist auf eine gesetzliche Grundlage gestellt worden. Bei der Berliner Räumung beschränkt der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf die bloße Besitzeinweisung. Die in den Räumen befindlichen Gegenstände müssen vom Vermieter verwahrt und ggfs. verwertet werden.
Nunmehr darf die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten angeordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. Die neue Vorschrift soll verhindern, dass ein Mieter, gegen den ein rechtskräftiger Räumungstitel vorliegt, sich der Räumung dadurch entzieht, dass er einem Dritten die Wohnung überlässt.
Nach dem Arbeitsvertrag ist der Arbeitnehmer zur Erbringung seiner Arbeitsleistung und der Arbeitgeber zur Zahlung der Arbeitsvergütung verpflichtet. Als Nebenpflichten hat der Arbeitgeber auch sog. Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer. Ein Verstoß hiergegen liegt z.B. beim Mobbing am Arbeitsplatz vor.
Mobbing erfolgt sowohl durch Vorgesetzte, gleichgestellte Arbeitnehmer, aber auch hierarchisch untergebene Arbeitnehmer. Man schätzt, dass in etwa der Hälfte der Mobbingfälle Vorgesetzte beteiligt sind.
Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich für den Arbeitgeber Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. Erfährt er vom Mobbingverhalten eines Vorgesetzten, muss er hiergegen vorgehen, indem er z.B. eine andere Abteilung umstrukturiert und den Arbeitnehmer dort unterbringt oder indem er den Vorgesetzten abmahnt und ihn weiter unter Beobachtung hält.
Die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbing gestaltet sich außerordentlich schwierig. In jedem Fall ist ratsam, die genauen Handlungsweisen der Mobbenden mit Datum, Uhrzeit, Umfang und genauem Inhalt zu dokumentieren (Mobbingtagebuch).
Bei der weiteren Durchsetzung von Mobbing-bezogenen Ansprüchen berate und vertrete ich Sie fachlich kompetent.
Zu den Dienstverträgen zählt u.a. auch der Arztvertrag. Die hauptsächlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen die Haftung des Arztes gegenüber dem Patienten. Sie kann sowohl aus dem Arztvertrag als auch aus dem Recht der unerlaubten Handlungen folgen. Die Haftung knüpft generell an eine fehlerhafte, vom Standard abweichende Behandlung, an einen Behandlungsfehler, an.
Zunächst werden Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Arztes geltend gemacht. Misslingt das, ist zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle für Arzthaftungsfragen bei den Landesärztekammern durchzuführen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens werden unabhängige Gutachten eingeholt. Ist das Ergebnis nicht zufriedenstellend, bleibt nur noch der Weg zum Gericht. Im Rahmen des Arzthaftungsprozesses wird das Gericht erneut ein Gutachten eines unabhängigen Gutachters einholen.
Im ungünstigsten Verlauf muss der Patient Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof einlegen. Ich entwickele für Ihren Fall die richtige Strategie, um Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Gem. § 651 a BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen und der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
Der Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Der Reiseprospekt beinhaltet allerdings noch kein Angebot, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. In der Buchung der Reise durch den Reisenden liegt das Vertragsangebot. Durch die Reisebestätigung nimmt der Reiseveranstalter das Angebot an, und der Reisevertrag ist zu Stande gekommen.
Konnte er den Reisevertrag zu Recht kündigen, kann er den Reisepreis ersetzt und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Hat er am Reisevertrag festgehalten und war die Reise mangelhaft, so kann er den Reisepreis mindern und gegebenenfalls auch Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Richtwerte zur Minderungshöhe sind der sog. Frankfurter Tabelle zu entnehmen. Ein Download dieser Tabelle ist unter www.reisemangel.de möglich. Die sog. Frankfurter Tabelle enthält vier Kategorien, nämlich Mängel der Unterkunft, Mängel der Verpflegung, sonstige Mängel und Transportmängel.
„Frankfurter Tabelle“ zur Reisepreisminderung einsehen
Meist versuchen die Fluggesellschaften mit pauschalen Hinweisen die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsdurchsetzung anzuraten ist. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung berate und vertrete ich Sie kompetent und erfolgreich.
Nach bisherigem Recht konnte der Vermieter einen Makler beauftragen – die Provision von bis zu 2,38 Kaltmieten musste aber immer der zukünftige Mieter zahlen. Seit 01. Juni 2015 gilt das sog. Bestellerprinzip.
Die gesetzliche Änderung durch das Bestellerprinzip besagt, dass zukünftig derjenige, der den Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. Nach der neuen Regelung werden in vielen Fällen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet. Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Verkauf von Immobilien.
Für Mieter entfällt durch das Bestellerprinzip zukünftig die Maklerprovision unabhängig davon, ob eine Wohnung vom Makler oder Eigentümer angeboten wird. Wohnungssuchende können nur hoffen, durch das Bestellerprinzip tatsächlich die gewünschte finanzielle Entlastung zu erhalten. Denn auch wenn die Neuregelung besagt, dass Mieter den Makler nur noch zahlen müssen, wenn sie ihn beauftragen, können Provisionskosten auf die Miete umgelegt werden. Die meisten Immobilienfachleute prognostizieren steigende Mieten bei Neuvermietung, da Vermieter die Provision umlegen werden.
Vermieter können Maklergebühren von ihren Mieteinnahmen steuerlich absetzen. Mieter dürfen gezahlte Maklergebühren als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, soweit der Umzug in eine neue Mietwohnung beruflich bedingt ist und die Höhe der Miete ortsüblich ist. Die Absetzbarkeit der Maklergebühren setzt die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege voraus.
Haben Sie Fragen? Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.