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Das Verkehrsrecht ist komplex und umfasst im Wesentlichen die Bereiche Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das Verkehrsvertragsrecht, Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen, Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und das Recht der Fahrerlaubnis.
Aufgrund jahrelanger Praxiserfahrung vertrete ich Sie kompetent und erfolgreich bei der außergerichtlichen Schadenregulierung gegenüber den Haftpflichtversicherungen und bei der unter Umständen notwendig werdenden gerichtlichen Geltendmachung Ihrer Ansprüche.
Das Verkehrshaftungsrecht umfasst die Regulierung von Fahrzeugschäden, anderen Sachschäden und Personenschäden nach einem Verkehrsunfall. Die Regulierung der Fahrzeugschäden beinhaltet unter anderem die Reparaturkosten, Gutachterkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. Im Falle eines sogenannten wirtschaftlichen Totalschadens sind die Höhe des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes maßgebend.
Zu Streitigkeiten mit den Versicherungen des Schädigers kommt es häufig bei der fiktiven Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages, bei der eine tatsächliche Reparatur nicht bzw. teilweise bzw. in Eigenreparatur durchgeführt wird. Die Personenschäden umfassen vor allem das Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden.
Unerlässlich nach einem Unfall ist es, eine Beweissicherung zum Unfallhergang und zur Höhe des eingetretenen Schadens vorzunehmen, indem Sie Fotos von der Unfallstelle und den beteiligten Fahrzeugen unmittelbar nach dem Unfall anfertigen. Notieren Sie sich Name und Anschrift von Zeugen. Besonderheiten sind bei Unfällen im Ausland bzw. bei Beteiligung ausländischer Fahrzeuge im Inland zu beachten.
Das Verkehrsvertragsrecht umfasst den Neu- und Gebrauchtwagenkauf, Leasing von Kraftfahrzeugen und deren Finanzierung. Die Voraussetzungen der einzelnen Gewährleistungsrechte wie Nachbesserung, Minderung, Rückstritt und Schadensersatz sind sehr unterschiedlich.
Ich berate Sie darüber, welches Gewährleistungsrecht in Ihrem Fall konkret greift und was für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist.
Oft gibt es Streitigkeiten darüber, ob ein Sachmangel vorliegt oder nur alterstypischer Verschleiß. In Zusammenarbeit mit einem Kfz-Sachverständigen kann ich feststellen lassen, ob der Mangel etwa häufiger auftritt, z.B. typenspezifisch ist oder dem Stand der Technik entspricht oder ob der Verkäufer berechtigte Gewährleistungsrechte nur umgehen will.
Der Sachverständige ermittelt weiter die sachgerechte Reparatur und die Höhe der Reparaturkosten und im Falle eines gewünschten Preisnachlasses die Höhe der Wertminderung.
Eine Kfz-Haftpflichtversicherung ist der gesetzlich vorgeschriebene Teil einer Autoversicherung (Pflichtversicherung), welcher die Schadensersatzansprüche deckt, die einem Dritten durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen.
Schadensersatzpflichtig ist im Regelfall der Fahrer, der einen Unfall schuldhaft verursacht hat. Nach dem Straßenverkehrsgesetz haftet nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter. Da von einem Fahrzeug eine Betriebsgefahr ausgeht, kann auch ohne Verschulden des Fahrers (z.B. geplatzte Ölwanne und Unfälle fremder Fahrzeuge aufgrund der Ölspur) eine Schadensersatzpflicht begründen (Gefährdungshaftung).
Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen.
In gerichtlichen Streitigkeiten werden die Versicherung, der Halter und der Fahrer als Gesamtschuldner verklagt. Das hat prozesstaktische Gründe, denn der als Anspruchsgegner beklagte Fahrer kann hierdurch nicht mehr als Zeuge auftreten.
Die Regulierungspraxis einiger Haftpflichtversicherungen führt immer häufiger zu unberechtigten Abzügen von der Entschädigungssumme, die nicht hingenommen werden sollten, auch wenn es nur geringe Beträge sind.
Aufgrund meiner langjährigen Praxiserfahrung sind mir die Regulierungspraktiken verschiedener Haftpflichtversicherungen bekannt, weshalb ich Ihre berechtigten Ansprüche bereits außergerichtlich erfolgreich durchsetzen kann.
Die Kaskoversicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung zur Ergänzung der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie deckt nur Schäden ab, die am eigenen Kraftfahrzeug entstehen. Man unterscheidet die Teilkasko- und die Vollkaskoversicherung.
Durch eine Teilkaskoversicherung ist man in Fällen von Brand oder Explosion, Diebstahl inklusive Einbruchteilediebstahl oder Raub, Glasbruchschäden, Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss (Schmorschäden), Marderbiss ohne Folgeschäden, inkl. Folgeschäden bis meist 3.000 €, unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung und Zusammenstoß mit Haarwild, während das Fahrzeug in Bewegung ist, versichert.
In der Vollkaskoversicherung sind in Ergänzung zur Teilkaskoversicherung Schäden durch Vandalismus und selbst verschuldete Unfallschäden versichert.
Unter dem Begriff Personenversicherung werden alle Versicherungen zusammengefasst, die der Absicherung/Vorsorge der Risiken, die in der Person selbst liegen, dienen. Personenversicherungen sind insbesondere die private Krankenversicherung, die private Krankenzusatzversicherung, die private Rentenversicherung, die Lebensversicherung und die Risikolebensversicherung.
Ein schwerwiegender Verkehrsverstoß, der über eine Ordnungswidrigkeit hinausgeht, führt zu einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, soweit der konkrete Tatverdacht einer Verkehrsstraftat besteht.
Die wichtigsten Verkehrsstraftatbestände sind Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB) und Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB).
Ich empfehle zunächst unbedingt Akteneinsicht zu nehmen, bevor Sie sich als Beschuldigter zu den Strafvorwürfen einlassen. Nach erfolgter Akteneinsicht entwickele ich die für Ihren Fall maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
Das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht ahndet unter anderem Geschwindigkeitsverstöße Abstandsunterschreitungen, Rotlichtverstöße usw. Verstöße können eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld oder mit zusätzlichem Verwarnungsgeld, ein Bußgeld, ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrszentralregister oder ein Bußgeld und zusätzlich Punkte im Verkehrszentralregister sowie ein Fahrverbot und ggf. die Verlängerung der Probezeit nach sich ziehen.
Zumeist beginnt die Einleitung eines Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren mit der Anhörung des Betroffenen. Ich empfehle auch hier, zunächst Akteneinsicht in die Ermittlungsakte zu beantragen und Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um den Sachverhalt aufzuklären. Zum Bespiel bei Geschwindigkeitsverstößen prüfe ich in der Akte vor allem Messprotokolle, Eichschein, Schulung der Polizeibeamten und weitere Unterlagen.
Bei einer Verfolgungsverjährung von 3 Monaten liegt mein besonderes Augenmerk auf der Fristberechnung der Behörde. Sowohl vor der Verwaltungsbehörde als auch vor dem Amtsgericht setze ich auf bewährte Verteidigungsstrategien.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie ist mit weitreichenden Folgen für den betroffenen Bürger verbunden.
Die zuständige Verwaltungsbehörde soll nach dem Maßnahmekatalog des Fahrerlaubnisrechts frühzeitig auf die Betreffenden einwirken und Verhaltensänderungen auslösen. Dazu gehört auch die verkehrspsychologische Beratung, die es im Rahmen des Punktesystems dem Betroffenen ermöglicht, den Entzug der Fahrerlaubnis abzuwenden. § 111 a Abs. 1 StPO bietet – z.B. bei konkretem Tatverdacht der Fahrerflucht – die Möglichkeit, bereits im Ermittlungsverfahren die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Ich berate Sie über alle Fragen im Zusammenhang mit Punkteeintragungen im Verkehrszentralregister, drohende Maßnahmen, Möglichkeiten des Punkteabbaus, Tilgungsfristen und die Löschung von Punkten.
Zuständig für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Ermittlungsrichter. Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde, egal ob Alkohol, Drogen oder zu viele Punkte dazu geführt haben, steht eine Medizinisch-Psychologische-Untersuchung (MPU) an. Sie dient als Hilfe für die Fahrerlaubnisbehörden zur Vorbereitung auf ihre Entscheidung über die Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
Ich vertrete Sie sowohl im Widerspruchsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde als auch im eventuell anschließenden gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Haben Sie Fragen? Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.