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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Allgemeines Verwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute und Verfahrensweisen, die regelmäßig in jedem Verwaltungsverfahren – unabhängig von dem jeweiligen Sachgebiet – anzutreffen sind. Rechtsgrundlagen sind das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz und die jeweiligen Landesverfahrensgesetze. Diese regeln den Erlass des Verwaltungsrealaktes, Verwaltungsaktes, die Satzung, die Rechtsverordnung und den Öffentlich-rechtlichen Vertrag sowie den Ablauf des allgemeinen Verwaltungsverfahrens, vor allem die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten.

Als besondere Verfahrensarten sind das Planfeststellungsverfahren und das förmliche Verwaltungsverfahren zu erwähnen.

Weiterer Gegenstand des allgemeinen Verwaltungsrechtes ist die zwangsweise Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen, das Verwaltungsvollstreckungsverfahren, insbesondere die Ersatzvornahme, das Zwangsgeld und den unmittelbaren Zwang.

Die Organisation der Verwaltung ist ebenfalls Bestandteil des allgemeinen Verwaltungsrechtes.

Form- oder Verfahrensfehler führen häufig zur Rechtswidrigkeit von Verwaltungsentscheidungen. Die Kommunikation mit Behörden gestaltet sich oft schwierig.

Aufgrund jahrelanger Praxiserfahrung vertrete ich Sie kompetent sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsverfahren. 

Öffentliches Bau- und Beitragsrecht

Das öffentliche Baurecht umfasst als Teil des Verwaltungsrecht die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich auf die Zulässigkeit der Errichtung bzw. wesentlichen Veränderung oder Nutzung von baulichen Anlagen beziehen.

Es ist im Wesentlichen aufgegliedert in das Recht der Bauleitplanung und das Bauordnungsrecht.

Das Bauplanungsrecht betrifft vor allem die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen oder es treten Probleme im Hinblick auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben in einem nicht beplantem Gebiet auf.

Im Bauordnungsrecht spielt die Baugenehmigung eine wesentliche Rolle. Rechtsgrundlagen sind das Baugesetz und die jeweiligen Landesbauordnungen.

Jeder Grundstückseigentümer hat die Zielsetzung, sein Grundeigentum nach seinen Wünschen baurechtlich auszunutzen. Wird der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung abgelehnt, so kann der Bauherr innerhalb eines Monats gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen.

Im Widerspruchsverfahren ist es oft angezeigt, die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen und nach Lösungen für die von der Bauaufsichtsbehörde beanstandeten Punkte zu suchen. Ich bevorzuge aus Erfahrung direkte Gespräche mit der Bauaufsichtsbehörde, da sich häufig ein Einvernehmen erzielen lässt.

Empfehlenswerter ist es, bereits im Genehmigungsverfahren einen Anwalt begleitend hinzuzuziehen, damit es nicht erst zur Ablehnung des Baugenehmigungsantrages kommt.

Soweit Sie als Nachbar von einer Baugenehmigung nachteilig betroffen sind, besteht auch hier die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Baugenehmigung einzulegen und gegebenenfalls einen Baustopp zu erwirken. Da Ihnen eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht zugegangen ist, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr, beginnend ab genauer Kenntnis vom Bauvorhaben. Mit der Erhebung des Widerspruchs sollte nicht zu lange gewartet werden, denn ist das Bauvorhaben erst einmal nahezu fertiggestellt, verschlechtern sich die Chancen eines erfolgreichen Widerspruchs.

Das öffentliche Beitragsrecht ist ein Teilgebiet des Kommunalabgabenrechts. Im Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch geht es oft um die Frage der erstmaligen Herstellung der Erschließungsanlage, der auf Dauer gesicherten Erschließung und der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes.

Bei den Ausbaubeiträgen nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder kommt es häufig zu Streitigkeiten über die Notwendigkeit der Ausbaumaßnahmen, deren Erschließungsvorteil für den Anlieger und ob der umlagefähige Kostenaufwand richtig ermittelt wurde.

Darüberhinaus ist bei jedem kommunalen Abgaben- und Beitragsbescheid die Wirksamkeit der Abgabensatzung zu prüfen, was qualifizierte Fachkenntnisse voraussetzt.

In allen Fragen des Abgabenrechts und Beitragsrechts, wie z.B. Erschließungskosten, Straßenausbaubeiträge, Grundbesitzabgaben oder sonstigen Abgabenbescheiden des öffentlichen Rechts berate ich Sie gerne.

Ausländerrecht

Das Ausländerrecht behandelt als Teil des Verwaltungsrecht den Zugang zum Bundesgebiet, den weiteren Aufenthalt in Deutschland, die Verfestigung des Aufenthalts und die Integration, sowie die zwangsweise Beendigung des Aufenthalts von Ausländern durch Ausweisung und Abschiebung.

Rechtsgrundlagen sind vor allem das Aufenthaltsgesetz, die Aufenthaltsverordnung, die Beschäftigungsverordnung und die Beschäftigungsverfahrensverordnung sowie die Integrationskursverordnung. Von besonderer Bedeutung sind die zum Aufenthaltsgesetz erlassenen „Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz“, da diese das Handeln der Ausländerbehörden bestimmen.

In Bezug auf türkische Staatsangehörige sind das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ARB 1/80) und das hierzu gehörige Zusatzprotokoll von großer Bedeutung. Diese gemeinschaftsrechtlichen Quellen vermitteln türkischen Staatsangehörigen einen aufenthaltsrechtlichen Titel, der zwischen demjenigen von Unionsbürgern und Drittstaatern liegt, auf die allein das Aufenthaltsgesetz Anwendung findet. Auch genießen türkische Staatsangehörige im Anwendungsbereich des ARB 1/80 einen erhöhten Ausweisungsschutz, der jenem von Unionsbürgern weitestgehend angeglichen ist.

Meine Haupttätigkeitsfelder im Bereich des Aufenthaltsrechts sind das Visumverfahren und die Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln bzw. bei Ablehnung die Vertretung im Widerspruchs-/Klageverfahren.

Hierunter fallen z.B.:

  • Aufenthaltserlaubnis zur unselbständigen wie selbständigen Erwerbstätigkeit,
  • Niederlassungserlaubnis für besonders Qualifizierte
  • Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung
  • Aufenthaltserlaubnis zum Studium
  • Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken
  • Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte
  • Aufenthaltserlaubnis nach den Bleiberechtsregelungen für langfristig Geduldete sowie nach Beschlüssen der Innenministerkonferenz
  • Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
  • Geltendmachung eigenständiger Aufenthaltsrechte für Ehegatten
  • Kinder und assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige und Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wie Ausweisung und Abschiebung

Asylrecht

Im Asyl- und Flüchtlingsrecht als Teil des Verwaltungsrecht berate und vertrete ich Betroffene in folgenden Bereichen:

  • Dublin-III-Verfahren: Drohende Ablehnung von Asylanträgen aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates und Überstellungen in andere Mitgliedstaaten wie etwa Griechenland, Italien, Bulgarien, Ungarn und Finnland. Es liegen inzwischen einige Beschlüsse der Verwaltungsgerichte vor, die die Abschiebung in einige Mitgliedstaaten aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens ablehnen
  • Asylverfahren aus politischen, religiösen und sonstigen Gründen
  • Asylfolge- und Zweitverfahren
  • Abschiebungsverbote/Abschiebungsschutz wegen physischer oder psychischer Krankheit, z.B. Herzerkrankungen oder Posttraumatische Belastungsstörung oder aufgrund drohender Folter , unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung im Herkunftsland
  • Familienasyl
  • Verlust der Flüchtlingseigenschaft

Empfehlenswert ist es, bereits im Genehmigungsverfahren einen Anwalt begleitend hinzuzuziehen, damit es nicht erst zur Ablehnung des Baugenehmigungsantrages kommt.

Haben Sie Fragen? Gerne stehe ich Ihnen für Ihre Fragen zur Verfügung.