Abmahnung wegen Filesharing – Abzocke?
Filesharing ist das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internets (meist) unter Verwendung eines Filesharing-Netzwerks. In den Medien wird öfter der Begriff Internet-Tauschbörsen verwendet.
Dieser Begriff spielt auf die Variante des Filesharing an, bei der sich der Nutzer dazu verpflichtet, anderen Nutzern über das Internet eine Auswahl seiner Dateien zur Verfügung zu stellen und er im Gegenzug die Möglichkeit erhält, auf Dateien anderer Teilnehmer zuzugreifen. Das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Daten ist vielen Unternehmen der Unterhaltungsindustrie, insbesondere Musik-, Film- und Softwarekonzernen, aus kommerziellen Gründen ein Dorn im Auge.
Abmahnungen gegen Filesharing – Eine Abzocke?
Mit kostenträchtigen Abmahnungen versuchen diese daher, gegen Filesharing-Netzwerke vorzugehen. Ist das Abzocke? Hier muss klar zwischen dem subjektiven Gefühl und dem juristischen Anspruch unterschieden werden.
Aus juristischer Sicht gilt folgendes: Wenn die Ermittlung des Anschlussinhabers fehlerfrei erfolgt ist, dann hat der Rechteinhaber in der Regel einen Anspruch und ist berechtigt, die Abmahnung auszusprechen. Betroffene, die eine Abmahnung erhalten, sind häufig schockiert über die Höhe der geforderten Pauschalsumme zur Abgeltung aller Ansprüche des jeweiligen Rechteinhabers. Die Pauschalsumme liegt bei einem Musiktitel häufig bei 450 €, bei einem Film oder Album werden sogar bis zu 1.000 € gefordert.
Aus Sicht des Anschlussinhabers stellt sich die Angelegenheit – verständlicherweise – anders dar. Die Zahlung von 450 € für den Download/Upload eines einzelnen Musiktitels, der z.B. bei Itunes ca. 1 € kosten würde, erscheint völlig unverhältnismäßig. Ähnlich ist die Lage bei Filmen. Statt ca. 10 – 20 € soll der Anschlussinhaber nun zwischen 600 – 1.000 € zahlen. Besondere Gefahren ergeben sich beim Vorwurf des Download von Samplern/Compilations, wie z.B. den „German TOP 100 Single Charts“, „Bravo Hits“, „The Dome“ oder „Future Trends“.
Da hier häufig nicht der Download der kompletten Datei, sondern einzelne Titel abgemahnt werden, drohen für Betroffene nicht nur Forderungen von einmalig 450 €, sondern die Forderungen können sich schnell auf mehrere tausend Euro summieren.
Dies hat der Gesetzgeber erkannt und am 28.06.2013 wurde das Gesetz u.a. zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BT-Drucksache 17/13057) beschlossen, um den Verbraucher künftig besser vor dem Abkassieren mit Abmahnungen wegen Verletzung des Urheberrechtes zu schützen. Es ist derzeit aber noch nicht in Kraft, weil es noch den Bundesrat passieren muss. Bereits im Vorgriff auf das neue Gesetz teilt das Amtsgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 24.07.2013 (31a C 109/13) die nunmehr in § 97 a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer – nämlich mit 1.000 € – anzusetzen ist, so dass die Abmahnkosten bei etwa 156 € gedeckelt sind.
Mit dem neuen Gesetz hat der Gesetzgeber auch den sog. fliegenden Gerichtsstand im Urheberrecht erheblich eingeschränkt; maßgeblich ist nunmehr der Wohnsitz des Betroffenen bei Erhebung der Klage.
Fazit
Die Abmahnung sollte auf jeden Fall ernst genommen werden! Ob man sie als Abzocke empfindet oder nicht: Wenn der Anschluss fehlerfrei ermittelt wurde, dann besteht eine Vermutung gegen den Anschlussinhaber, dass er für den Verstoß verantwortlich ist.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass der Anschlussinhaber den Verstoß selbst nicht begangen haben muss. Falls er durch fehlende Sicherungspflichten Dritten den Verstoß ermöglicht hat, dann haftet er auch. Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte daher nicht übereilt unterzeichnet werden, sondern unbedingt – unter Wahrung der Fristen – juristisch geprüft werden, damit Maßnahmen – auch gegen Doppelabmahnungen oder Folgeabmahnungen – durch die Anfertigung einer modifizierenden – unter Umständen auch vorbeugenden – Unterlassungserklärung eingeleitet werden können, gerade auch im Hinblick auf das beschlossene Gesetz vom 28.06.2013, wonach Abmahnkosten künftig bei ca. 156 € gedeckelt sind.
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