Maklerprovision – Bestellerprinzip jetzt in Kraft
Nach bisherigem Recht konnte der Vermieter einen Makler beauftragen – die Provision von bis zu 2,38 Kaltmieten musste aber immer der zukünftige Mieter zahlen. Seit 01. Juni 2015 gilt das sog. Bestellerprinzip. Die gesetzliche Änderung durch das Bestellerprinzip besagt, dass zukünftig derjenige, der den Makler beauftragt hat, ihn auch bezahlen muss. nach der neuen Regelung werden in vielen Fällen nicht mehr die Mieter, sondern die Vermieter mit der Maklercourtage belastet. Das Bestellerprinzip gilt nicht für den Verkauf von Immobilien.
Maklerprovision entfällt durch Bestellerprinzip
Für Mieter entfällt durch das Bestellerprinzip zukünftig die Maklerprovision unabhängig davon, ob eine Wohnung vom Makler oder Eigentümer angeboten wird. Wohnungssuchende können nur hoffen, durch das neue Prinzip tatsächlich die gewünschte finanzielle Entlastung zu erhalten. Denn auch wenn die Neuregelung besagt, dass Mieter den Makler nur noch zahlen müssen, wenn sie ihn beauftragen, können Provisionskosten auf die Miete umgelegt werden. Die meisten Immobilienfachleute prognostizieren steigende Mieten bei Neuvermietung, da Vermieter die Provision umlegen werden.
Maklergebühren steuerlich absetzbar
Vermieter können Maklergebühren von ihren Mieteinnahmen steuerlich absetzen. Mieter dürfen gezahlte Maklergebühren als Teil der Umzugskosten steuerlich geltend machen, soweit der Umzug in eine neue Mietwohnung beruflich bedingt ist und die Höhe der Miete ortsüblich ist. Die Absetzbarkeit der Maklergebühren setzt die Vorlage entsprechender Zahlungsbelege voraus.
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