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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Ausgleichszahlung bei Flugverspätung oder -annulierung nach der EU-Verordnung

23. Jun 2015

Nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO haben Fluggäste bei Annullierung des Fluges und auch bei großen Flugverspätungen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gegen die ausführende Fluggesellschaft.

Flugannullierung, Nichtbeförderung oder große Flugverspätung

Wenn die Fluggesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU ansässig ist, gilt die FluggastrechteVO, wenn entweder Start oder Landung im Gebiet der EU erfolgt. Sofern eine Fluggesellschaft aus einem sog. Drittstaat, also einem Staat, der nicht EU-Mitglied ist, den Flug durchführt, besteht ein Anspruch nur, wenn der Abflug von einem Flughafen in einem EU-Mitgliedstaat erfolgt. Hin- und Rückflug werden getrennt betrachtet. Wer beispielsweise mit Turkish Airlines von Berlin nach Istanbul und zurück fliegt, hat Ansprüche nach der EU-Verordnung nur beim Hinflug. Allerdings gibt es eine vergleichbare türkische FluggastrechteVO.

Eine große Verspätung liegt nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH vor, wenn das Endziel drei Stunden oder später nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht wird. Voraussetzung ist also auf jeden Fall eine verspätete Ankunft am Zielflughafen von mindestens drei Stunden. Der EuGH hat nun jedoch durch Urteil vom 26.02.2013 klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH vom 04.09.2014 das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgeblich, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Die Fluggesellschaft muss keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der EU-Verordnung Nr. 261/2004 Ursache der Verspätung waren. Der Fluggesellschaft obliegt hierfür die Beweislast. Außergewöhnliche Umstände sind z.B. der Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen. Ein technischer Defekt ist in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand. Auch das verspätete Eintreffen der Crew am Flughafen aufgrund eines Verkehrsstaus ist kein außergewöhnlicher Umstand. Die Erkrankung des Piloten oder der Crew sahen die Gerichte bislang ebenfalls nicht als außergewöhnlichen Umstand an. Hierüber wird nun aber der Bundesgerichtshof am 25.08.2015 entscheiden.

Höhe der Entschädigung bei Flugverspätung oder Flugannullierung

Die Höhe der Entschädigung bzw. Ausgleichsleistung hängt von der Flugstrecke ab. Nach Art. 5, 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 erhält jeder Fluggast Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

  • EUR 250,00: Flugstrecke 1500 km oder weniger
  • EUR 400,00: alle EU-Flugstrecken über 1500 km, andere Flugstrecken zwischen 1500 km und 3500
  • EUR 600,00: Flugstrecken über 3500 km

Die Ansprüche sind direkt gegen die ausführende Fluggesellschaft geltend zu machen und nicht gegen den Reiseveranstalter oder das Reisebüro. Bei Code-Share-Flügen mit mehreren Flugnummern ist darauf zu achten, dass die Airline in Anspruch genommen wird, die den Flug in eigener Verantwortung ausführt.

Zur Geltendmachung der Ansprüche kann unter dem nachfolgenden Link das EU-Beschwerdeformular der Europäischen Kommission verwendet werden: EU-Beschwerdeformular der Europäischen Kommission

Fazit

Meist versuchen die Fluggesellschaften mit pauschalen Hinweisen die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren, weshalb die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsdurchsetzung anzuraten ist.

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