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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Wissenswertes zum Elterngeld

22. Sep 2015

Das Bundeselterngeldgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007. Elterngeld kann in der zeit vom Tag der Geburt bis zu vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.

1. Anspruch auf Elterngeld

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate und höchstens für zwölf Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt zwölf Monatsbeträge. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten.

Ehe- oder Lebenspartnerinne und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen – auch wenn es nicht ihr eigenes ist -, können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Bei schwerer Krankheit, schwerer Behinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades (Urgroßeltern, Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister) und ihre Ehegattinnen und Ehegatten Anspruch auf Elterngeld.

Elterngeld können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Beamtinnen und Beamte, Selbständige und ebenso Erwerbslose oder Hausfrauen und Hausmänner erhalten. (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit, die 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht übersteigt, ist während des Elterngeldbezuges möglich. Bei Überschreiten der 30 Wochenstunden besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Auch Auszubildende und Studierende erhalten Elterngeld.

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 500.000 Euro hatten, für Alleinerziehende entfällt der Elterngeldanspruch ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 250.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EUR, des EWR und der Schweiz haben dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen. Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen. Bei diesen Personen wird von Gesetzes wegen ebenso von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen wie bei Personen, die als Asylbewerberin oder Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld.

2. Berechnung des Elterngeldes

Das Elterngeld orientiert sich an der Höhe des monatlich verfügbaren bereinigten Nettoeinkommens, welches der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes erzielt hat und welches nach der Geburt wegfällt. Das entfallende Einkommen wird bei einem Nettoeinkommen vor der Geburt in Höhe von 1.240 Euro und mehr zu 65 Prozent, in Höhe von 1.220 EUR zu 66 Prozent und zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 Prozent ersetzt. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro.

Berechnungsgrundlage ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen zählt auch vom Arbeitgeber pauschal versteuertes Einkommen, wie z.B. aus einem „Minijob“. Auch die fortlaufenden Lohn- oder Gehaltsansprüche während eines Urlaubs oder einer Krankheit fließen als Erwerbseinkommen in die Berechnung mit ein. Nicht berücksichtigt werden sonstige Bezüge (also insbesondere Einmalzahlungen, wie z.B. 13. und 14. Monatsgehälter, einmalige Abfindungen und Leistungsprämien, nicht fortlaufend gezahlte Urlaubsgelder und Weihnachtszuwendungen). Nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben erfolgt zudem ein Abzug für Werbungskosten. Dieser beträgt zurzeit 83,33 Euro. Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I, Gründungszuschuss, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Renten), Stipendien, BAföG oder Arbeitslosengeld II zählen nicht zum Erwerbseinkommen. Sie werden daher nicht bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld berücksichtigt, mindern aber den Elterngeldanspruch. Nach der Geburt kann gegebenenfalls zwischen Elterngeld und Arbeitslosengeld I gewählt werden. Ist eine Person berechtigt, sowohl Elterngeld als auch Arbeitslosengeld I zu beziehen, kann sie entweder im Bezugszeitraum des Elterngeldes Arbeitslosengeld I plus 300 Euro Elterngeld beziehen oder zunächst Elterngeld für das ausfallende Einkommen beziehen und im Anschluss daran ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I geltend machen. Bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.) erhöht sich das zustehende Elterngeld um je 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind. Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das Elterngeld wird um 10 Prozent, mindestens aber um 75 Euro im Monat erhöht.

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