GEZ: Ist der Rundfunkbeitrag verfassungswidrig?
Der Rundfunkbeitrag beschäftigt seit seiner Einführung die Gerichte. So entschieden neben dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof in München auch zahlreiche Verwaltungsgerichte, dass die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen verfassungsgemäß und rechtmäßig ist.
Ein Verstoß gegen das Recht auf informelle Selbstbestimmung sowie gegen die Berufs-, Eigentums- und Informationsfreiheitist ist nach Auffassung der vorbezeichneten Gerichte ausgeschlossen. Die Bereitstellungöffentlich-rechtlichen Rundfunks dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung und ist wegen Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft von herausgehobener Bedeutung, auch für Unternehmen.
Einführung des neuen Rundfunksbeitrags
Die Einführung des neuen Rundfunksbeitrags stieß auf breite Ablehnung in der Bevölkerung. Die Haushaltsgebühr muss jeder zahlen, auch Menschen, die kein Rundfunkgerät besitzen. Nach einer Studie sind 60 Prozent der Deutschen dagegen. Nur 37 Prozent finden die Abgabe richtig. Die Höhe liegt pro Haushalt bei monatlich 17,98 Euro. Damit soll die Nutzung von Fernsehen, Hörfunk, Telemedien, Computer und Autoradio der Haushaltsmitglieder abgedeckt sein. Wer bisher weniger gezahlt hat, wird auf 17,98 Euro im Monat heraufgestuft. Als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden haben die Verfassungsgerichtshöfe auch die neuen Anknüpfungspunkte für den Rundfunkbeitrag eingestuft. Während dies im privaten Bereich die Wohnung ist, ist im nicht privaten Bereich die Anzahl der Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge maßgeblich. Ansatzpunkt sind also Orte, an denen typischerweise von einer Rundfunknutzung auszugehen ist. Auf das konkrete Vorhandensein von Rundfunkempfangsgeräten kommt es nicht mehr an.
Vollstreckungsverfahren der Rundfunkanstalten rechtmäßig
Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind die Vollstreckungsverfahren der Rundfunkanstalten für die Eintreibung des Rundfunkbeitrags rechtmäßig (I ZB 64/14). Der BGH führt aus, dass kein Zweifel bestehe, dass allein die im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Rundfunkanstalt und nicht der ebenfalls aufgeführte (Beitragsservice“ (früher: GEZ) Gläubiger des Rundfunkbeitrags sei. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17.12.2010 ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt Beitragsforderungen geltend machen kann, der Beitragsservice diene lediglich als örtlich ausgelagerte Inkassostelle.
Fazit
Es gibt nach wie vor kontroverse Auffassungen dazu, ob der Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist oder nicht. Letztlich wird wohl das Bundesverfassungsgericht darüber zu entscheiden haben.
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