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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Mobbing am Arbeitsplatz

26. Okt 2015

Mobbing erfolgt sowohl durch vorgesetzte, gleichgestellte Arbeitnehmer, aber auch hierarchisch untergebene Arbeitnehmer. Man schätzt, dass in etwa der Hälfte der Mobbingfälle Vorgesetzte beteiligt sind.

1. Funktionsweise von Mobbing

Grundvoraussetzungen für Mobbing sind zum einen fehlende Ausweichmöglichekiten, d.h. der Arbeitnehmer ist demf Mobbenden ausgeliefert bzw. von ihm abhängig, und zum anderen Unterlegenheit, d.h. der Arbeitnehmer ist entweder von der Position oder bei hierarchisch niedrigeren Kollegen zahlenmäßig unterlegen.

Häfige Mobbingmittelt sind Demütigung, verbreitung falscher Tatsachen, ausgrenzung und Isolierung, Zuweisung sinnloser oder unter dem Niveau liegenden Arbeitsaufgaben, ständiges grundloses Herabwürdigen der Leistung, sexuelle oder rassistische Anspielungen und Verunsicherungen anhand von sachlichen, aber nicht nachweisbaren Gründen. Bei betroffenen Arbeitnehmern führt das oft zu Demotivation, starkem Misstrauen, Nervosität, sozialem Rückzug, Leistungs- und Denkblockaden und Selbstzweifeln an den eigenen Fähigkeiten. Mobbing verursacht eine Abwärtsspirale aus Selbstzweifeln und Einsamkeit, aus der die Betroffenen selten ohne Hilfe ausbrechen können.

2. Abwehrmöglichkeiten

Handelt es sich bei den Mobbinghandlungen um strafbares Verhalten, wie z.B. Beleidigungen, sexuelle Belästigung, Urkundenfälschung usw., kann eine Strafanzeige oder eine zivilrechtliche Klage auf Unterlassen in Betracht gezogen werden. Weiterhin kann eine unabhängige Mobbingberatung helfen, zu lernen, wie sich das Verhalten der Schikanierenden durch eigenes Verhalten steuern lässt, so dass man sich gegen rechtlich nicht relevante Verhaltensweisen wehren kann.

Wenn die Situation noch nicht komplett verfahren ist, aknn es eine gute Idee sein, mit dem Arbeitgeber zu verhandeln. Ziele der Verhandlungen könne eine Versetzung, das Klägern versteckter Konflikte, das Aufklären des Arbeitgebers über die Verhaltensweisen seiner Vorgesetzten sein. Unterlässt der Arbeitgeber dennoch notwendige Maßnahmen zur Unterbindung des Mobbings, kann er dafür als Verantwortlicher haftbar gemacht werden.Für eine Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklage wegen Mobbings ist allerdings zu beachten, dass die Gerichte hohe Anforderungen stellen. Der betroffene Arbeitnehmer muss, um Erfolg zu haben, umfassend beweisen können, dass seine Schäden und Beeinträchtigungen durch das Mobbing hervorgerufen wurden. Diese nachweise ausreichend darzulegen, ist sehr schwierig. vor allem gelingt es häufig nicht, den direkten Zusammenhang zwischen den Mobbing-Handlungen und den Beeinträchtigungen des betroffenen Arbeitnehmers nachzuweisen.

aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich für den Arbeitgeber Fürsorgepflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern. Erfährt er vom Mobbingverhalten eines Vorgesetzten, muss er hiergegen vorgehen, indem er z.B. eine andere Abteilung umstrukturiert und den Arbeitnehmer dort unterbringt oder indem er den Vorgesetzten abmahnt und ihn weiter unter Beobachtung hält.

Fazit

Die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld wegen Mobbing gestaltet sich außerordentlich schwierig. In jedem Fall ist ratsam, die genauen Handlungsweisen der Mobbenden mit Datum, Uhrzeit, Umfang und genauem Inhalt zu dokumentieren (Mobbingtagebuch). Die weitere Durchsetzung von Ansprüchen sollte nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgen.

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