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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Dieselgate – Die VW-Abgas-Affäre: Gewährleistungsrechte der Autokäufer

23. Nov 2015

Käufer von PKW des VW-Konzerns sind derzeit sehr beunruhigt, was mit ihrem VW, Audi, Skoda oder Seat PKW künftig passiert. VW hat angekündigt, die betroffenen Fahrzeuge in die Werkstätten zurückzurufen und ein Software-Update vorzunehmen. Ob damit die Probleme behoben werden, ist bis heute unklar. Wie sehen die Gewährleistungsrechte der Autokäufer aus?

Gewährleistungsrechte betroffener Autokäufer

Hat die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Mangel vor. Es kommen folgende Gewährleistungsrechte in Betracht:

  • Nacherfüllung: Der Kunde kann vom Händler zunächst Nacherfüllung des Kaufvertrages verlangen. Das kann eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung sein. Der Anspruch auf Lieferung eines neuen Wagens könnte aber problematisch sein, wenn sich der Mangel als relativ geringfügig erweisen würde. Es bleibt die Nachbesserung, die der Kunde dem Händler zunächst ermöglichen muss. Schlägt die Nachbesserung fehl, führt sie zu anderen Mängeln – wie z.B. Motorleistungsverlust oder erhöhtem Spritverbrauch -, oder ist sie aufgrund zu langer Wartezeiten dem Kunden nicht zumutbar, kann er den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder die Rückabwicklung verlangen.
  • Rücktritt: Bei einem Rücktritt wird das Vertragsverhältnis in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, bei dem die beiderseitigen Leistungen zurückzugeben sind. Der Käufer hat daher das Fahrzeug zurückzugeben, und der Verkäufer den Kaufpreis minus Wertersatz für die gefahrenen Kilometer. Die Rückabwicklung wird aber nur gelingen, wenn der Mangel erheblich ist. Das ist anzunehmen, wenn die Nachbesserungskosten mehr als 5% des Kaufpreises betragen. Diese Frage wird durch die Rechtsprechung zu klären sein.
  • Minderung: Anstatt den Kaufvertrag rückabzuwickeln, kann der Käufer alternativ einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen. Die Höhe richtet sich nach der Art und dem Umfang des Mangels.
  • Schadensersatz: Gegen den VW-Konzern dürfte ein Schadensersatzanspruch aus deliktischer Haftung, also wegen arglistiger Täuschung bzw. Betruges bestehen. Das könnten Kosten der Nachbesserung oder des Benzinmehrverbrauchs sein. Ein Anspruch auf Lieferung eines neuen Autos oder auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht nicht.

Fristen

Gewährleistungsansprüche verjähren für Verbraucher beim Neuwagenverkauf in zwei Jahren. Bei Gebrauchtfahrzeugen wird diese Frist üblicherweise auf ein Jahr abgekürzt. Sind diese Fristen abgelaufen, bleiben nur die deliktischen Ansprüche gegenüber dem Hersteller.

Sofern der Käufer arglistig getäuscht wurde, beträgt die Verjährungsfrist drei jahre ab Kenntnis von der Täuschung.

Fazit

Betroffene sollten nicht abwarten, sondern jetzt aktiv werden und ihre Kaufverträge anwaltlich prüfen, damit Fristen nicht versäumt werden. Zu empfehlen ist in diesem Zusammenhang, darauf hinzuwirken, dass Händler auf die Einrede der Verjährung verzichten. Wenn der Händler den Einredeverzicht verweigert, sind zur Vermeidung von Fristversäumnissen weitergehende rechtliche Schritte geboten. Schließlich sollten bestellte, aber noch nicht ausgelieferte Fahrzeuge nur unter dem Vorbehalt der Nacherfüllung angenommen werden. Entsprechende Formulare stellt der ADAC auf seiner Homepage zur Verfügung Unter „www.deutsche-anwaltshotline.de/vw-abgasskandal?gclid=CJ…“ sind ebenfalls Musterformulare zu finden.

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