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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Arbeitszeit, Überstunden und Mehrarbeit – Wer muss wann wie viele Überstunden leisten?

05. Okt 2014

1. Arbeitszeit

Arbeitszeit ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss. Ruhepausen werden nicht einberechnet. Sie beginnt in der Regel mit dem Betreten des Betriebsgeländes und endet mit Verlassen des Betriebsgeländes. Die Dauer der maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Hiernach darf die werktägliche Arbeitszeit 8 Stunden nicht überschreiten. Wann die Arbeitszeit zu leisten ist, bestimmt der Arbeitgeber. In betriebsratspflichtigen Betrieben hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über Dauer und Verteilung der Arbeitszeit über die Wochentage.

2. Überstunden

Überstunden sind die geleistete Arbeitszeit, die über die normale vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Beispiel: Ein Angestellter arbeitet laut Arbeitsvertrag 30 Stunden pro Woche, und zwar jeweils sechs Stunden an den Tagen von Montag bis Freitag. Um Sonderaufgaben zu bewältigen, arbeitet er ausnahmsweise an einem Samstag 5 Stunden, so dass er in dieser Woche auf 35 Stunden kommt, d.h. er hat 5 Überstunden gemacht.

3. Mehrarbeit

Unter Mehrarbeit versteht man etwas anderes als die Überschreitung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. Mehrarbeit liegt bei Überschreitung einer tarifvertraglich festgelegten Arbeitszeitgrenze und/oder bei Überschreitung gesetzlicher Obergrenzen der Arbeitszeit vor, wie sie z.B. im Arbeitszeitgesetz enthalten ist. Beispiel: Ein Tarifvertrag sieht für vollzeitig beschäftigte Arbeitnehmer eine Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden vor. Wird diese überschritten, spricht der Tarifvertrag von Mehrarbeit, für die es einen bestimmten Lohnzuschlag geben muss.

4. Überstundenvergütung

Überstunden oder Mehrarbeit sind in der Regel wie normale geleistete Arbeit zu vergüten. Ein Überstundenzuschlag oder Mehrarbeitszuschlag kann nur dann verlangt werden, wo dies vereinbart oder betriebs- oder branchenüblich ist. Der Anspruch auf Überstundenvergütung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese nicht anordnet oder wenigstens geduldet hat. Die Anordnung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen haben will und es klar ist, dass dafür die normale Arbeitszeit nicht ausreicht. Der Arbeitnehmer hat in einem Rechtsstreit zu beweisen, dass er die Überstunden tatsächlich geleistet hat und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet oder geduldet hat. Regelmäßig geleistete Überstunden können den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhöhen. Ist das Arbeitsverhältnis beendet und hat der Arbeitgeber die noch bestehenden Überstunden nicht abgerechnet, kann der Arbeitnehmer auf Entgeltausgleich für die geleisteten Überstunden klagen. Es bestehen aber häufig Ausschlussfristen in Tarifverträgen. Zudem können solche Ausschlussfristen in Individualverträgen vereinbart werden.

5. Überstundenpauschale

In vielen Arbeitsverträgen findet sich noch die Klausel „Durch das Arbeitsentgelt ist die Mehrarbeit abgegolten“, oder eine sinngemäße Formulierung. Die Verwendung einer solchen Klausel wird für den Arbeitgeber zunehmend problematisch. Einige Gerichte haben eine solche Klausel mittlerweile für unwirksam erklärt, da sie den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB benachteiligt, da der Arbeitnehmer seinen Stundenlohn nicht berechnen kann.. Bereits das Bundesarbeitsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Transparenz in Arbeitsverträgen gegeben sein muss, d.h. der Arbeitnehmer muss wissen, was er für die geleistete Mehrarbeit erhält, denn Arbeit wird gewöhnlich nur gegen Vergütung geleistet.

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