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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Der Reisevertrag – Verdorbener Urlaub und dann?

02. Dez 2013

 

Gem. § 651 a BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen und der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Der Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Der Reiseprospekt beinhaltet allerdings noch kein Angebot, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. In der Buchung der Reise durch den Reisenden liegt das Vertragsangebot. Durch die Reisebestätigung nimmt der Reiseveranstalter das Angebot an, und der Reisevertrag ist zu Stande gekommen.

Welche Rechte hat der Reisende nach einem verdorbenen Urlaub?

Konnte er den Reisevertrag zu Recht kündigen, kann er den Reisepreis ersetzt und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Hat er am Reisevertrag festgehalten und war die Reise mangelhaft, so kann er den Reisepreis mindern und gegebenenfalls auch Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Richtwerte zur Minderungshöhe sind der sog. Frankfurter Tabelle zu entnehmen. Ein Download dieser Tabelle ist unter www.reisemangel.de möglich.

Die Tabelle enthält vier Kategorien, nämlich Mängel der Unterkunft, Mängel der Verpflegung, sonstige Mängel und Transportmängel.

Mängel der Unterkunft

Mangel Minderungshöhe
Abweichung vom gebuchten Objekt 10 – 25%
Abweichende örtliche Lage 5 – 15%
Abweichende Art der Unterbringung in gebuchtem Hotel (Hotel statt Bungalow) 5 – 10%
Abweichende Art der Zimmer 20 – 30%
Mängel in der Ausstattung des Zimmers 5 – 50%
Ausfall von Versorgungseinrichtungen 5 – 20%
Service 10 – 25%
Beeinträchtigungen 5 – 40%
Fehlen der Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) 20 – 40%

Mängel der Verpflegung

Mangel Minderungshöhe
Vollkommener Ausfall 50%
Inhaltliche Mängel (z.B. eintönige Speisekarte, verdorbene Speisen) 5 – 30%
Service (z.B. lange Wartezeiten, verschmutzte Tische) 5 – 15%
fehlende Klimaanlage im Speisesaal 5 – 10%

Sonstige Mängel

Mangel Minderungshöhe
fehlender oder verschmutzter Swimmingpool, fehlendes Hallenbad 10 – 20%
fehlende Sauna 5%
fehlender Tennisplatz 5 – 10%
fehlendes Minigolf 3 – 5%
fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule 5 – 10%
fehlende Reitmöglichkeit 5 – 10%
fehlende Kinderbetreuung 5 – 10%
Unmöglichkeit des Badens im Meer, verschmutzter Strand 10 – 20%
fehlende Strandliegen, Sonnenschirme 5 – 10%
fehlende Snack- oder Strandbar 0 – 5%
fehlender FKK-Strand 10 – 20%
fehlendes Restaurant/Supermarkt 0 – 20%
fehlende Vergnügungseinrichtungen (z.B. Disco, Kino) 5 – 15%
fehlende Boutique, Ladenstraße 0- 5%
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten 20 – 30%
fehlende Reiseleitung 0 – 30%
Zeitverlust durch notwendigen Umzug anteiliger Reisepreis

Transportmängel

Mangel Minderungshöhe
zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus 5% des anteiligen Reisepreises
Ausstattungsmängel (z.B. niedrigere Klasse) 10 – 15%
Service (z.B. Verpflegung) 5%
Auswechslung des Transportmittels der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis
fehlender Transfer zum Hotel Kosten des Ersatztransportmittels

Sofortiges Anzeigen der Mängel unverzichtbar

Grundsätzlich hat der Reisende vor Ort festgestellte Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Bei der Anzeige empfiehlt es sich, die Art, Dauer und Schwere des Mangels schriftlich festzuhalten und sich das Protokoll von der Reiseleitung unterschreiben zu lassen. Der Reisende hat daneben seine Ansprüche auch binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen.

Dabei sollte sich aus der Anmeldung die konkrete Aufstellung der Mängel und ein allgemeines Zahlungsverlangen entnehmen lassen. Vor Ausübung des Kündigungsrechts sollte in jedem Falle anwaltlicher Rat eingeholt werden. Eine Kündigung ist nicht bereits bei einfachen Mängeln zulässig. Vor der Kündigung sollte dem Reiseveranstalter in jedem Fall eine Frist zur Abhilfe gesetzt und die Kündigung angedroht werden.

Fazit

Über einen misslungenen Urlaub sollte man sich nicht ärgern, sondern sich sofort zur Wehr setzen und seine Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.

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