Der Reisevertrag – Verdorbener Urlaub und dann?
Gem. § 651 a BGB wird der Reiseveranstalter durch den Reisevertrag verpflichtet, dem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen und der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. Der Reisevertrag kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Der Reiseprospekt beinhaltet allerdings noch kein Angebot, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. In der Buchung der Reise durch den Reisenden liegt das Vertragsangebot. Durch die Reisebestätigung nimmt der Reiseveranstalter das Angebot an, und der Reisevertrag ist zu Stande gekommen.
Welche Rechte hat der Reisende nach einem verdorbenen Urlaub?
Konnte er den Reisevertrag zu Recht kündigen, kann er den Reisepreis ersetzt und Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Hat er am Reisevertrag festgehalten und war die Reise mangelhaft, so kann er den Reisepreis mindern und gegebenenfalls auch Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit verlangen. Richtwerte zur Minderungshöhe sind der sog. Frankfurter Tabelle zu entnehmen. Ein Download dieser Tabelle ist unter www.reisemangel.de möglich.
Die Tabelle enthält vier Kategorien, nämlich Mängel der Unterkunft, Mängel der Verpflegung, sonstige Mängel und Transportmängel.
Mängel der Unterkunft
Mangel | Minderungshöhe |
---|---|
Abweichung vom gebuchten Objekt | 10 – 25% |
Abweichende örtliche Lage | 5 – 15% |
Abweichende Art der Unterbringung in gebuchtem Hotel (Hotel statt Bungalow) | 5 – 10% |
Abweichende Art der Zimmer | 20 – 30% |
Mängel in der Ausstattung des Zimmers | 5 – 50% |
Ausfall von Versorgungseinrichtungen | 5 – 20% |
Service | 10 – 25% |
Beeinträchtigungen | 5 – 40% |
Fehlen der Kureinrichtungen (Thermalbad, Massage) | 20 – 40% |
Mängel der Verpflegung
Mangel | Minderungshöhe |
---|---|
Vollkommener Ausfall | 50% |
Inhaltliche Mängel (z.B. eintönige Speisekarte, verdorbene Speisen) | 5 – 30% |
Service (z.B. lange Wartezeiten, verschmutzte Tische) | 5 – 15% |
fehlende Klimaanlage im Speisesaal | 5 – 10% |
Sonstige Mängel
Mangel | Minderungshöhe |
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fehlender oder verschmutzter Swimmingpool, fehlendes Hallenbad | 10 – 20% |
fehlende Sauna | 5% |
fehlender Tennisplatz | 5 – 10% |
fehlendes Minigolf | 3 – 5% |
fehlende Segel-, Surf-, Tauchschule | 5 – 10% |
fehlende Reitmöglichkeit | 5 – 10% |
fehlende Kinderbetreuung | 5 – 10% |
Unmöglichkeit des Badens im Meer, verschmutzter Strand | 10 – 20% |
fehlende Strandliegen, Sonnenschirme | 5 – 10% |
fehlende Snack- oder Strandbar | 0 – 5% |
fehlender FKK-Strand | 10 – 20% |
fehlendes Restaurant/Supermarkt | 0 – 20% |
fehlende Vergnügungseinrichtungen (z.B. Disco, Kino) | 5 – 15% |
fehlende Boutique, Ladenstraße | 0- 5% |
Ausfall von Landausflügen bei Kreuzfahrten | 20 – 30% |
fehlende Reiseleitung | 0 – 30% |
Zeitverlust durch notwendigen Umzug | anteiliger Reisepreis |
Transportmängel
Mangel | Minderungshöhe |
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zeitlich verschobener Abflug über 4 Stunden hinaus | 5% des anteiligen Reisepreises |
Ausstattungsmängel (z.B. niedrigere Klasse) | 10 – 15% |
Service (z.B. Verpflegung) | 5% |
Auswechslung des Transportmittels | der auf die Transportverzögerung entfallende anteilige Reisepreis |
fehlender Transfer zum Hotel | Kosten des Ersatztransportmittels |
Sofortiges Anzeigen der Mängel unverzichtbar
Grundsätzlich hat der Reisende vor Ort festgestellte Mängel unverzüglich dem Reiseveranstalter anzuzeigen, um diesem die Möglichkeit der Abhilfe zu geben. Bei der Anzeige empfiehlt es sich, die Art, Dauer und Schwere des Mangels schriftlich festzuhalten und sich das Protokoll von der Reiseleitung unterschreiben zu lassen. Der Reisende hat daneben seine Ansprüche auch binnen eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende gegenüber dem Veranstalter anzuzeigen.
Dabei sollte sich aus der Anmeldung die konkrete Aufstellung der Mängel und ein allgemeines Zahlungsverlangen entnehmen lassen. Vor Ausübung des Kündigungsrechts sollte in jedem Falle anwaltlicher Rat eingeholt werden. Eine Kündigung ist nicht bereits bei einfachen Mängeln zulässig. Vor der Kündigung sollte dem Reiseveranstalter in jedem Fall eine Frist zur Abhilfe gesetzt und die Kündigung angedroht werden.
Fazit
Über einen misslungenen Urlaub sollte man sich nicht ärgern, sondern sich sofort zur Wehr setzen und seine Ansprüche mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
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