Ehegattenunterhalt über den Tod hinaus?
Bei einer nicht geschiedenen Ehe erlischt im Falle des Todes des unterhaltsverpflichteten Ehegatten ein Anspruch auf Gewährung von Unterhalt. Der überlebende Ehegatte ist in diesem Fall erbberechtigt. Auch bei einer Wiederverheiratung oder bei dem Tod des Unterhaltsberechtigten erlischt der Unterhaltsanspruch.
Was geschieht jedoch, wenn die erste Ehe des unterhaltsverpflichteten Ehegatten vor dessen Tod geschieden wurde und sich dieser in einer Scheidungsvereinbarung zu einem lebenslangen und unbefristeten nachehelichen Unterhalt zugunsten der geschiedenen Ehefrau verpflichtet hat? Ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht besteht aufgrund der Scheidung dann nicht mehr. Gemeinhin herrscht die Vorstellung, dass dieser Unterhaltsanspruch spätestens mit dem Tod des Verpflichteten endet, was nicht richtig ist.
Beispiel
Ehefrau F und Ehemann M waren verheiratet. Zu Lebzeiten lassen sich die Eheleute scheiden und vereinbaren in einer Scheidungsfolgenvereinbarung die Zahlung eines lebenslangen und unbefristeten Unterhaltsbetrages durch M an F. Nach der Scheidung heiratet M erneut seine zweite Ehefrau Z. Einige Jahre später verstirbt M und hinterlässt Z als Alleinerbin.
Gem. § 1586 b Abs. 1 BGB geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf seinen Erben, d.h. im Beispielsfall auf die zweite Ehefrau Z, als Nachlassverbindlichkeit über. Es stellt sich die Frage, ob § 1586 b Abs. 1 BGB für alle Unterhaltsvereinbarungen gilt. Den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nur konkretisierende, d.h. unselbständige Unterhaltsvereinbarungen zwischen den geschiedenen Ehegatten und dem Erblasser binden den oder die Erben gem. § 1586 b Abs. 1 BGB. Bei vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch unabhängigen, d.h. selbständigen Unterhaltsvereinbarungen ist entscheidend, ob diese nach dem Willen der Vertragspartei auch über den Tod des Verpflichteten hinaus gelten sollten, was Auslegungssache ist. Ist die Unterhaltsvereinbarung mit einem lebenslangen und unbefristeten Unterhaltsanspruch beispielsweise nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts zum 01.01.2008 geschlossen worden, könnte hierin eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch unabhängige Vereinbarung vorliegen, da das neue Unterhaltsrecht Beschränkungen und Befristungen des Unterhaltsanspruchs vorsieht. Wer daher einen lebenslangen und unbefristeten Unterhaltsanspruch einräumt, obwohl eine Befristung bzw. Beschränkung nach neuem Unterhaltsrecht möglich wäre, will damit eine vom gesetzlichen Unterhaltsanspruch unabhängige Vereinbarung treffen, die unter Umständen nicht über den Tod hinaus gelten soll.
Soweit die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergangen ist, sind der Fortbestand des Unterhaltsanspruchs und die entsprechende Haftung der Erben betragsmäßig beschränkt. Gem. § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB wird der Höchstbetrag der Unterhaltszahlung durch den „fiktiven Pflichtteil“ begrenzt, der dem geschiedenen Ehegatten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden wäre. Es wird also der Fortbestand der geschiedenen Ehe bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen fingiert, so dass der Unterhaltsberechtigte nur den Unterhalt bis zu einem Höchstbetrag fordern kann, der sich aus der Pflichtteilsquote und der Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses berechnet.
Fazit
Da ein Unterhaltsschuldner in der Regel seine Erben vor derartigen Verpflichtungen schützen will, sollte bereits zu Lebzeiten im Zuge einer anstehenden Trennung bzw. Scheidung eine entsprechende vertragliche Regelung getroffen werden. Infrage kommt etwa ein Pflichtteilsverzicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten oder auch die Vereinbarung eines Unterhaltsverzichts gegen Zahlung einer Abfindung. In jedem Fall sollte anwaltlicher Rat sowohl für eine Vertragsgestaltung als auch bei der Ermittlung eines tatsächlichen Unterhaltsanspruchs eingeholt werden.
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