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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Gewährleistungsrecht: Umtausch, Rücktritt, Reklamation und Garantie

06. Jun 2014

Es kommt häufig vor: Zu Hause gefällt einem das neu gekaufte Kleidungsstück doch nicht mehr. Oder ein Gerät geht sofort kaputt. Welches Gewährleistungsrecht hat der Kunde?

1. Umtausch

Da einmal geschlossene Verträge erfüllt werden müssen, besteht grundsätzlich auch kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere. Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders überlegt, gefällt ihm beispielsweise zu Hause die Farbe der gekauften Hose nicht mehr oder sieht er den gleichen Artikel bei einem Konkurrenzunternehmen billiger, so sind dies keine Umtauschgründe. Nimmt der Verkäufer die Hose trotzdem zurück, so tut er dies freiwillig aus Kulanz. Wenn ein Kunde sicherstellen will, dass er auch fehlerfreie Ware zurückgeben oder umtauschen kann, muss er dies mit dem Verkäufer beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich vereinbaren. Bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware schließen viele Geschäfte einen Umtausch ausdrücklich aus. Bei mangelhafter Ware gilt dieser Umtauschausschluss allerdings nicht. Diese muss – wie unter 2. ausgeführt – zurückgenommen werden. Lediglich wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware (Schönheitsfehler, 2. Wahl, u.a.) hingewiesen wurde, ist in diesen Fällen eine Reklamation ausgeschlossen.

2. Reklamation bei mangelhafter Ware

Der Verkäufer muss dem Käufer eine mangelfreie Ware übergeben. Tut er dies nicht, so hat er nicht ordnungsgemäß geleistet und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise eine Waschmaschine. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer die Waschmaschine beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein Sachmangel vor. Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware gilt als Sachmangel. Ebenso die fehlerhafte Montageanleitung, nach der es dem Kunden beispielsweise nicht gelingt, einen Schrank zusammenzubauen. Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Tritt der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird bei Verbrauchern gesetzlich vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer kann aber diese Vermutung widerlegen.

3. Möglichkeiten des Kunden bei mangelhafter Ware

Steht die Fehlerhaftigkeit der Ware fest, so hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte. Er hat zunächst einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Erst wenn diese Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist, oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären, mindern und Schadensersatz verlangen. Im Falle des Rücktritts werden Ware und Geld jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen, z.B. Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten. Der Käufer kann in bestimmten Fällen vom Verkäufer auch Schadensersatz verlangen, beispielsweise Ersatz des Mangelschadens, der durch die Sache selbst entsteht (z.B. Reparaturkosten). Er kann aber auch Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, die an anderen Rechtsgütern eintreten (z.B. verdorbene Speisen in einer defekten Gefriertruhe) geltend machen.

4. Verjährung

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Der Baustoffhandel haftet davon abweichend in der Regel sogar fünf Jahre. Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen hingegen können die Parteien auf ein Jahr beschränken. Ein tatsächlich ungebrauchter Gegenstand, wie z.B. ein Pkw mit Tageszulassung, kann nicht als gebraucht verkauft werden. Schwierig ist die Abgrenzung bei Tieren. Jedenfalls junge Haustiere gelten als neu.

5. Garantie

Die Garantie ist eine durch den Verkäufer oder Hersteller über die Gewährleistung hinaus freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch den Händler bzw. Hersteller stellt eine in der Regel für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach Übergabe entstehen und sie oft länger als die gesetzliche Gewährleistung gewährt wird. Diese Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht bleibt neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt

Fazit

Umtausch, Gewährleistung, Garantie – für Kunden ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen und die Möglichkeiten der Reklamation unterscheiden zu können. Ganz wichtig ist hierbei, den Kassenbon aufzubewahren, denn ohne Kaufbeleg sind Rückgaben und Reklamationen kaum durchzusetzen.

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