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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Rückerstattungen bei Verbraucherdarlehen

10. Nov 2014

Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) entschieden, dass private Kreditnehmer eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr für Kredite ab 2004 zurückfordern können. Dass Bearbeitungsgebühren für private Kredite, beispielsweise für Immobilienfinanzierungen oder Ratenkredite, unzulässig sind, hatte der BGH bereits im Frühjahr entschieden (Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12 -), da damit die Kosten für Bearbeitungsaufwand  und Bonitätsprüfung auf den Kunden in unzulässiger Weise abgewälzt werden. Diese Kosten haben die Banken nicht für eine zusätzliche Dienstleistung für den Kunden erhoben, sondern allein für Aufwand, den diese in ihrem eigenen Interesse betrieben haben. Diese sog, Preisnebenabrede stellt nach Auffassung des BGH eine unangemessene Benachteiligung  nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB dar und ist damit unwirksam, so dass gem. § 812 BGB die rechtsgrundlos gezahlten Bearbeitungsgebühren zurückverlangt werden können.

Unklar war bislang, wie lange rückwirkend Verbraucher eine Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren von der Bank zurückfordern können. Die jüngste Entscheidung vom 28.10.2014 hat nunmehr klar gestellt, dass für zu Unrecht gezahlte Gebühren die übliche Verjährungsfrist von drei Jahren seit Abschluss des Vertrages nicht gilt. Stattdessen wird die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist auf  zehn Jahre erweitert. Damit können alle privaten Kreditverträge ab 2004 daraufhin überprüft werden, ob zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren gezahlt worden sind. Viele Banken haben standardmäßig eine Gebühr von einem Prozent der Kreditsumme berechnet. In Einzelfällen lagen die Gebühren sogar bei drei bis vier Prozent. Damit kommen bei einer üblichen Immobilienfinanzierung schnell Summen von einigen Tausend Euro zusammen, die nunmehr von den Banken zurückgefordert werden können. Die Rechtslage ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung so eindeutig, dass es keinen Grund gibt, auf die Rückforderung zu verzichten. Selbst im Falle eines durchzuführenden Klageverfahrens  haben die Banken die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.  Für Kredite aus dem Jahr 2004 muss im Hinblick darauf, dass die Ansprüche am 31.12.2014 verjähren, entsprechende Rechtsverfolgung zur Unterbrechung der Verjährung bis zum 31.12.2014 erfolgen.

Rückerstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen

Viele Widerrufsbelehrungen zu ehemals abgeschlossenen privaten Darlehensverträgen sind fehlerhaft, was zur Folge hat, dass die Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist und noch Jahre später der Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung möglich ist. Die 14-tägige Widerrufsfrist in seit 2002 abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen beginnt nur dann zu laufen, wenn der Verbraucher richtig und vollständig über sein Widerrufsrecht und vor allem über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt worden ist. Stimmt die Widerrufsbelehrung nicht mit der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung überein, und ist sie im Weiteren auch fehlerhaft, hat die Widerrufsfrist nie zu laufen begonnen. Der Widerruf kann daher noch heute erklärt werden. Das gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen der Verbraucher bei vorfälliger Ablösung des Darlehens bereits eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank gezahlt hat.

Beispiele für fehlerhafte Belehrungen

Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 -) ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, in der der Begriff „frühestens“ im Zusammenhang mit dem Fristbeginn verwendet wird. Ebenso fehlerhaft ist die Verwendung der Formulierung im Zusammenhang mit dem Fristbeginn „Die Frist beginnt einen Tag nach dem Zugang der Belehrung“ anstatt mit dem Tag des Zugangs. Eine weitere fehlerhafte Abweichung liegt in der Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“

Durch den noch heute möglichen Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Auch wenn das Darlehen bereits abgewickelt ist, ist von dieser Rechtsfolge die Vorfälligkeitsentschädigung betroffen, so dass die Bank die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung an den Verbraucher zurückzahlen muss.

Rückerstattung von Prämien zur Restschuldversicherung (RSV)

Viele Verbraucherdarlehensverträge enthalten Einmalzahlungen zur Restschuldversicherung in nicht unbeträchtlicher Höhe. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.12.2009 – XI ZR 45/09 -) ist ein Darlehensvertrag und ein Restschuldversicherungsvertrag verbunden im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB, weshalb der Widerruf des Darlehensvertrages auch den Restschuldversicherungsvertrag erfasst. Ob der Darlehensvertrag noch heute widerrufen werden kann, hängt, wie bereits zuvor ausgeführt worden ist, von der richtigen Widerrufsbelehrung ab. Insbesondere muss die Belehrung einen Hinweis auf den Widerruf der Restschuldversicherung enthalten. Fehlt dieser, ist der Widerruf möglich. Durch den Widerruf wandelt sich der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um. Auch wenn das Darlehen bereits abgewickelt ist, ist von dieser Rechtsfolge die Prämie für die Restschuldversicherung nicht erfasst und ist von der Bank an den Verbraucher zurückzuzahlen.

Fazit

Um gezahlte Bearbeitungsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen und Prämien zur Restschuldversicherung zurück zu verlangen, sollten Sie im Hinblick auf Verjährung und Verwirkung noch in diesem Jahr aktiv werden.  Die Überprüfung der Widerrufsbelehrung durch einen/e Anwalt/Anwältin lohnt sich in den meisten Fällen, da einige Tausend Euro zurückverlangt werden können.

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