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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Schadensersatz: Ansprüche nach Sturz aufgrund von Schnee und Glatteis

12. Jan 2015

Rutschige Gehwege aufgrund von Schnee und Glatteis stellen eine erhebliche Gefahrenquelle für Fußgänger dar. Verletzungen aufgrund von Stürzen führen mitunter zu lang andauernden Schäden. Aufgrund dessen sind Eigentümer von Grundstücken verpflichtet, den Gehweg vor ihrem Grundstück im Rahmen der ihnen auferlegten Räum- und Streupflicht von Schnee und Eis zu befreien. Stürzt ein Fußgänger, weil der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht verletzt hat, ist der Grundstückseigentümer zum Schadensersatz verpflichtet.

Hat der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht vertraglich auf einen Winterdienst übertragen, haftet dieser neben dem Grundstückseigentümer. Der Grundstückseigentümer wird durch die vertragliche Übertragung der Räum- und Streupflicht nicht von seiner eigenen Verpflichtung hierzu befreit.

Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer

In der Stadt Potsdam muss der Grundstückseigentümer gem. § 4 der Straßenreinigungs- und Winterdienstsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 13.12.2013 an Werktagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr für einen geräumten und gestreuten Gehweg sorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen besteht die Pflicht in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 20.00 Uhr. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 6.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Gehwege mit einer Breite von weniger als 1,50 m sind vollständig, breitere Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.

Schadensersatzanspruch bei Verletzung der Pflicht

Verletzt der Grundstückseigentümer seine Räum- und Streupflicht und verletzt sich ein Fußgänger aufgrund eines hierdurch verursachten Sturzes, muss der Grundstückseigentümer den gesamten Schaden des Fußgängers ersetzen. Zum Schadensersatzanspruch des Fußgängers gehören insbesondere der Ersatz von beschädigten Sachen, der Heilbehandlungskosten, des Verdienstausfalls, des Haushaltsführungsschadens sowie des Erwerbsschadens. Des Weiteren hat der verletzte Fußgänger unter Umständen einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

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