Skip to content

Büro Potsdam 033201 - 430 226 Büro Berlin 030 - 333 09 222

Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Tücken des Kfz-Leasing – Das dicke Ende kommt oft zum Schluss

31. Jul 2013

Grundsätzlich wird zwischen zwei Arten des Kfz-Leasing unterschieden: Dem Vertrag mit Restwertabrechnung und dem Kilometer-Abrechnungsvertrag.

Restwertabrechnung

Beim Vertrag mit Restwertabrechnung trägt der Leasingnehmer das Verwertungsrisiko. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestimmen die Parteien den kalkulatorischen Restwert des Leasing-Fahrzeuges im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Der Leasingnehmer übernimmt hierfür eine Garantie. Erzielt der Händler bei der von ihm vorzunehmenden Verwertung des Leasingfahrzeugs einen Mehrerlös, erhält der Leasingnehmer hiervon 75% (BGH, Urteil vom 26.06.2002 – VIII ZR 147/01). Erzielt der Händler den kalkulierten Restwert nicht, muss der Leasingnehmer die Differenz ausgleichen.

Typische Problemfälle

Im Fall des Abschlusses eines Vertrages mit Restwertabrechnung hat der Leasinggeber die Pflicht zur bestmöglichen Verwertung. Dazu gehört, dass er das Fahrzeug an einen Händler zu dessen Verkaufspreis veräußert. Der Leasinggeber soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aber erst dann schuldhaft seine Sorgfaltspflichten verletzt haben, wenn der von ihm erzielte Veräußerungserlös um 10% oder mehr unter dem Händlerverkaufspreis liegt (BGH, Urteil vom 22.11.1995 – VIII ZR 57/95 -). Bedient sich der Leasinggeber bei der Vermittlung und dem Zustandekommen der Leasingverträge eines Händlernetzes, muss er nach Beendigung des Leasingvertrages auch auf dieses zurückgreifen, um einen über dem Händlereinkaufspreis liegenden Verwertungserlös zu erzielen. Aber auch mit einem nach Einholung eines Schätzgutachtens dem Leasingnehmer unterbreiteten Angebot des Leasinggebers, das Fahrzeug zum Schätzpreis zu übernehmen, hat dieser seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung Genüge getan (BGH, Urteil vom 04.06.1997 – VIII ZR 312/96 -). Der Leasinggeber muss dem Leasingnehmer darüber hinaus das Recht einräumen, weitere Kaufinteressenten zu benennen. Hierfür muss er dem Leasingnehmer eine angemessene Frist einräumen, die über zwei Wochen hinausgeht. Schenkt der Leasinggeber einem Käufervorschlag des Leasingnehmers keine Beachtung oder setzt er eine unangemessen kurze Frist, kann er nicht Zahlung der Differenz zwischen dem erzielten Erlös und dem kalkulierten Restwert verlangen. Die Pflicht zur Einräumung eines Käufervorschlagsrechts besteht jedoch nicht bei Unzuverlässigkeit oder Illiquidität des Leasingnehmers.

Kilometer-Abrechnung

Beim Kilometer-Abrechnungsvertrag trägt der Händler das Verwertungsrisiko. Er garantiert der Leasinggesellschaft einen bestimmten Restwert. Der Leasingnehmer übernimmt jedoch das Risiko der Verschlechterung des Leasingfahrzeugs durch Mängel (Schäden) und übermäßige Abnutzung. Um einen übermäßigen Gebrauch des Fahrzeugs feststellen zu können, definieren die Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Umfang der vertragsgemäßen Abnutzung durch die Festlegung einer Gesamtfahrleistung. Liegt diese bei Vertragsbeendigung unter der im Vertrag festgeschriebenen, erhält der Leasingnehmer eine Rückvergütung. Ist die Gesamtfahrleistung höher als vertraglich vorgesehen, muss der Leasingnehmer die übermäßige Abnutzung vergüten.

Im Falle regulärer Vertragsbeendigung tritt in der Praxis das Problem auf, dass der kalkulierte Restwert auf dem Gebrauchtwagenmarkt oftmals nicht realisiert werden kann.

Typische Problemfälle

Da bei Abschluss eines Kilometer-Abrechnungsvertrages die Händler das Risiko des Wertverlustes übernommen haben, versuchen diese, sich schadlos zu halten, indem sie dem Leasingnehmer auch normale Gebrauchsabnutzungsspuren in Rechnung stellen. Diese müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht vom Leasingnehmer ersetzt werden (BGH, Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR43/05 -). Insbesondere sind Klauseln, nach denen der Leasingnehmer im Falle einer übermäßigen Abnutzung die gesamten Kosten der Instandsetzung und damit auch die Kosten für die Ausbesserung von Schäden zu tragen hat, die durch normalen Verschleiß entstanden sind, unwirksam. Die normale Abnutzung des Wagens wird bereits durch die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen, insbesondere die Ratenzahlungen des Leasingnehmers, abgegolten. Kratzer, Dellen und Beulen sind typische Gebrauchsspuren. So hat beispielsweise das Landgericht Gießen (1 S 539/94) entschieden, dass leichte Schrammen, Kratzer und Beulen zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen. Ähnlich hat das Landgericht München (15 S 9301/96) entschieden, wonach Schäden wie Kratzer am Dach, Klappern vorn und hinten, durch die Benutzung von Waschanlagen entstehen können. Leichte Einbeulungen an drei Türen und dem Seitenteil hinten rechts sind typische Gebrauchsspuren bei Benutzung von Fahrzeugen im dichten Verkehr und bei knappen Parkmöglichkeiten. Solche Schäden sind nach dieser Entscheidung daher nicht geeignet, eine übervertragliche Abnutzung eines Leasingfahrzeuges zu belegen. Schließlich hat das Amtsgericht Osnabrück (44 C 513/98) entschieden, dass es keine übervertragliche Nutzung eines Leasingfahrzeugs darstellt, wenn bei dem Fahrzeug nur typische Gebrauchsspuren, wie z.B. oberflächliche Lack- und Blechschäden, die schon aufgrund geringer Berührung entstehen können, vorhanden sind.

Fazit

Der Leasinggeber trägt die Darlegungs- und Beweislast, dass es sich tatsächlich um übermäßige Gebrauchsspuren handelt und dass diese in der Zeit entstanden sind, in der der Leasingnehmer das Fahrzeug in Besitz hatte. Angesichts dessen sollte ein Leasingnehmer auf keinen Fall ohne vorherige Prüfung die Rechnung des Leasinggebers zahlen.

Wie kann ich Ihnen helfen?

Nehmen Sie Kontakt auf:

Mehr zum Thema:

Schlagworte: / / / / /

Kategorie: Artikel