Verbraucherrecht: Betrug mit Kaffeefahrten
Bei einer Kaffeefahrt handelt es sich um eine Verkaufsveranstaltung, die zunächst als Freizeitveranstaltung angepriesen wird und zumeist nur ein Ziel hat: möglichst viel minderwertige Ware an die oft ahnungslosen Teilnehmer zu überhöhten Preisen zu verkaufen.
Oft wird auf einer Kaffeefahrt den – häufig älteren – Teilnehmern mit psychologischen Tricks alles Mögliche als Schnäppchen aufgeschwatzt – von einem „allwirkenden“ Heilmittel bis hin zur Fälschung eines technischen Geräts -, obwohl man die Ware woanders für die Hälfte kaufen könnte. Manchmal ist aber auch eine Drohung der Grund, warum die eingeschüchterten Gäste die angebotene Ware kaufen. Hier riskiert der Veranstalter der Kaffeefahrt jedoch ein Strafverfahren wegen Drohung bzw. Nötigung, Betrug oder sogar Freiheitsberaubung, wenn die Teilnehmer im Veranstaltungsraum eingesperrt werden, bis ein bestimmter Mindestumsatz erreicht wurde.
Wer auf einer Kaffeefahrt etwas gekauft hat und mit der Qualität unzufrieden ist, hat verschiedene rechtliche Möglichkeiten, um wieder an sein Geld zu kommen.
1. Widerruf des Kaufvertrages
Da eine Kaffeefahrt rechtlich gesehen ein Haustürgeschäft nach § 312 I 1 Nr. 2 BGB darstellt, steht dem Teilnehmer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ab Erhalt der Widerrufsbelehrung zu. Bei unvollständiger oder fehlender Widerrufsbelehrung beginnt die Zweiwochenfrist nicht zu laufen.
2. Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung
Die Verkäufer auf einer Kaffeefahrt preisen die zu verkaufenden Produkte in der Regel mit Angaben an, die nicht zutreffend sind, und verlangen dafür einen völlig überhöhten Preis. Die Anfechtung kann man zusammen mit dem Widerruf erklären.
Rechtsfolge von Anfechtung und Widerruf ist, dass der Kaufvertrag keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Der Käufer muss die Ware zurückgeben, hat aber einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises.
3. Nichtigkeit wegen Wucher
Ist der Kaufpreis völlig überhöht und macht der Verkäufer sich dabei das Nicht-Wissen des Käufers zunutze, so kann es sich um einen Fall von Wucher handeln. Geschäfte, die zu Wucherpreisen abgeschlossen wurden, sind nichtig. Auch in diesem Fall muss der Kaufpreis an den Käufer erstattet werden, und der Käufer muss die erhaltene Ware zurückgeben.
4. Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
Weigern sich die Kaffeefahrt-Veranstalter, das vom Käufer erhaltene Geld zurückzugeben, obwohl ein wirksamer Widerruf erklärt wurde, besteht die Möglichkeit der Erstattung einer Strafanzeige bei der örtlich zuständigen Polizei oder Staatsanwaltschaft. Vor allem in Hinsicht auf die tatsächliche Adresse des Veranstalters lohnt sich eine Strafanzeige. Die Veranstalter haben oftmals nur Postfach-Adressen. Polizei und Staatsanwaltschaft können die wirkliche Adresse des Veranstalters ermitteln.
5. Information des Finanzamtes und der Gewerbeaufsicht
Die eingenommenen hohen Geldbeträge müssen als Umsätze versteuert werden. Nicht alle Kaffeefahrt-Veranstalter halten sich an ihre Steuerpflicht. Insofern ist ein Hinweis an das örtlich zuständige Finanzamt sinnvoll. Bestimmte Fälle des Warenverkaufs auf Kaffeefahrten benötigen eine gewerbliche Genehmigung. Daher ist es sinnvoll, den Verkauf beim örtlich zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen.
6. Klageverfahren
Weigert sich der Veranstalter nachhaltig, den Kaufpreis zurückzuerstatten, so hilft manchmal nur noch eine Klage. Nach der gesetzlichen Regelung kann ein solches Gerichtsverfahren am Wohnort des Käufers durchgeführt werden, wodurch eine Reise zum Sitz des Veranstalters nicht notwendig ist. Aber das Prozessrisiko sollte sorgfältig abgewogen werden.
Fazit
Von der Teilnahme an Kaffee-Fahrten ist grundsätzlich abzuraten. Bei beabsichtigter Teilnahme sollten unbedingt die nachfolgenden „Vorsorgemaßnahmen“ beachtet werden: Keine Mitnahme von EC-Karten oder Kreditkarten, Mitnahme nur geringer Mengen an Bargeld, auf Vorlage des Personalausweises des Verkäufers bei Unterzeichnung des Kaufvertrages bestehen, auf vollständige Adresse des Veranstalters mit Straße und Hausnummer im Kaufvertrag achten, Name und Adresse weiterer Teilnehmer notieren, Name des Busunternehmens und des Busfahrers notieren und nach Möglichkeit keine Barzahlung sondern Bezahlung im Lastschriftverfahren vereinbaren, da dann der vom Konto abgebuchte Betrag unproblematisch von der Bank zurückgeholt werden kann. Hat der Veranstalter erst einmal das Geld, wird es unter Umständen schwierig, dieses zurückzuerhalten.
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