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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Was tun bei Trennung und Scheidung?

07. Apr 2014

Nicht jeder Streit unter Ehepartnern führt gleich zur Trennung, allerdings kann eine Situation eintreten, die eine Trennung der Ehepartner unausweichlich macht. Auf einmal tauchen viele Fragen auf, mit denen sich die Betroffenen unvorbereitet auseinandersetzen müssen.

Zeit der Trennung

Häufig ist die Trennung auch gleich mit einer räumlichen Trennung verbunden, so wenn der Partner aus der vormals gemeinsamen Wohnung auszieht. Das Datum der Trennung von „Tisch und Bett“ ist für eine spätere Scheidung wichtig, da eine Scheidung grundsätzlich erst ein Jahr nach der Trennung der Eheleute möglich ist. Die Trennungszeit kann auch in der gemeinsamen Wohnung verbracht werden. Das setzt allerdings eine räumliche Trennung innerhalb der Wohnung voraus, was eine Aufteilung der Wohnräume erforderlich macht. Die gemeinsame Nutzung von Küche und Bad bleibt zulässig. Das Sorgerecht für Kinder steht beiden Ehegatten auch im Falle einer Trennung weiterhin gemeinsam zu. Der Ehegatte, bei dem sich die Kinder nicht aufhalten, ist grundsätzlich zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Während der Trennungszeit steht dem Ehegatten ohne eigenes oder nur mit geringfügigem Einkommen Trennungsunterhalt zu. Dieser beträgt 3/7 des Nettoeinkommens des Partners bzw. 3/7 des Differenzeinkommens, wenn beide Eheleute berufstätig sind.

Scheidung

Ist die Ehe unheilbar zerrüttet, kann die Scheidung durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Wird dies von beiden Ehegatten so beantragt, kann dies nach Ablauf des Trennungsjahres erfolgen. Widerspricht einer der beiden Ehegatten der Scheidung, ist eine Trennungszeit von drei Jahren erforderlich, bis nach dem Gesetz vermutet wird, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen kann bereits vor Ablauf eines Jahres die Scheidung beantragt werden. Die Gründe für diese „Härtescheidung“ müssen in der Person des anderen Ehegatten begründet sein.

Kindesunterhalt

Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Naturalunterhalt, während der andere Elternteil zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet ist. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten. Aus den von der Rechtsprechung entwickelten Leitlinien und Tabellen (z.B. Düsseldorfer Tabelle) wird der zu zahlende Unterhalt konkret ermittelt. Kindesunterhalt ist so lange zu bezahlen, bis das Kind eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen kann, längstens jedoch bis zum 27. Lebensjahr, wobei sich allerdings bei Eigeneinkommen des in der Ausbildung befindlichen Kindes der zu zahlende Unterhaltsbetrag reduziert. Bei einem unterhaltsberechtigten Kind ab dem 18. Lebensjahr berechnet sich der Unterhalt nach dem Einkommen beider Eltern.

Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Ein nachehelicher Ehegattenunterhalt kann verlangt werden, wenn Kinder zu erziehen sind, Alter oder Krankheit vorliegen, eine Ausbildung absolviert wird, eine Zeit bis zu einer eigenen wirtschaftlichen Selbständigkeit zu überbrücken ist oder sonstige schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den vorherigen „ehelichen Lebensverhältnissen“ und dem gesamten Lebensbedarf. In der Regel erhält ein nicht erwerbstätiger Unterhaltsberechtigter 3/7 des Gesamteinkommens des Unterhaltsschuldners. Es kommt hier nach der neueren Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalles an, wobei Streitigkeiten immer wieder über die Dauer dieser Unterhaltspflicht entstehen.

Sorgerecht für die Kinder

Auch nach der Scheidung steht die elterliche Sorge für Kinder beiden Elternteilen gemeinsam zu. Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, kann ein Elternteil einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge stellen.

Umgangsrecht

Demjenigen Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben bzw. der kein Sorgerecht hat, steht ein Umgangs- bzw. Besuchsrecht mit den Kindern zu. Bei besonders schwerwiegender Gefährdung des Kindeswohls kann das Umgangsrecht ausgeschlossen werden.

Zugewinn

In der Regel leben die Ehegatten in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, so dass im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Zugewinnauslgeich durchzuführen ist. Dazu werden Anfangs- und Endvermögen beider Ehegatten während der Ehezeit mittels eines komplizierten Berechnungsverfahrens miteinander verglichen. Derjenige Ehegatte mit einer höheren Vermögenssteigerung (Zugewinn) muss an den anderen Ehegatten die Hälfte des Unterschiedsbetrages zahlen.

Versorgungsausgleich

Bei jeder Scheidung wird der Versorgungsgleich von Amts wegen durchgeführt, soweit die Eheleute diesen nicht notariell ausgeschlossen haben. Hierbei geht es um den jeweils hälftigen Ausgleich erworbener Rentenanwaltschaften der Eheleute.

Fazit

Gerade bei Trennung und Scheidung können sich vielfältige Probleme ergeben. Unterhalt kann z.B. fast ausnahmslos nur für die Zukunft gefordert werden. Steht eine Scheidung im Raum, sollte eine anwaltliche Vertretung so früh wie möglich erfolgen. Ist der beratungsbedürftige Ehegatte finanziell nicht in der Lage, die Kosten für einen Anwalt zu tragen, so kann er Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Anwaltskosten werden dann im Idealfall von der Staatskasse voll getragen, ansonsten wird Ratenzahlung bewilligt.

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