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Brigitte Sell-Kanyi Rechtsanwältin

Das gerichtliche Mediationsverfahren

16. Mrz 2015

Mediation ist ein Verfahren, in dem Streitparteien mit Unterstützung der richterlichen Mediatoren und Mediatorinnen ihren Konflikt selbständig lösen. Die Mediatoren und Mediatorinnen vermitteln im Konflikt, schaffen eine konstruktive Gesprächsatmosphäre und sorgen für einen fairen Umgang der Parteien miteinander. Ihnen steht jedoch keine Entscheidungskompetenz zu; sie beschränken sich darauf, die Parteien dabei zu unterstützen, selbst eine sinnvolle Lösung ihrer Probleme zu erarbeiten. In fast jedem Konflikt lässt sich eine – oftmals verborgene – Lösung finden, die für alle Streitparteien akzeptabel oder sogar besonders günstig sein kann. Mediation ist die Kunst, diese Lösung zu finden. Die Mediatoren und Mediatorinnen bedienen sich eines bestimmten Verfahrens, um die Kommunikation zu fördern und so Bewegung in festgefahrene Konflikte zu bringen.

Mediation kann vorteilhaft sein

Die Mediation kann für die Streitparteien im Vergleich zum gerichtlichen Verfahren in vielerlei Hinsicht vorteilhaft sein. Insbesondere kommen folgende Vorteile in Betracht:

Im Rahmen der Mediation steht mehr Zeit zur Verfügung, Hintergründe des Konflikts und die Interessen der Beteiligten können besser herausgearbeitet und berücksichtigt werden. Im Mittelpunkt der Mediation stehen die Parteien und das, was sie zu sagen haben.

Die Beteiligten selbst bestimmen, wie der Konflikt gelöst wird. So kann eine tragfähige Beziehung für die Zukunft erhalten oder wieder geschaffen werden.

Es können auch weitere Konflikte, welche die Beteiligten belasten, gelöst und beigelegt werden.

Die Mediation ist nicht öffentlich und vertraulich. Bei Bedarf können weitere Beteiligte, die für die Lösungsfindung wichtig sind, in das Gespräch einbezogen werden.

Das streitige Gerichtsverfahren wird zum Ruhen gebracht

Für die Dauer der gerichtlichen Mediation wird das streitige Gerichtsverfahren auf Antrag der Beteiligten zum Ruhen gebracht. Ist die Mediation erfolgreich, endet sie mit einer schriftlichen und – wenn erwünscht – auch vollstreckbaren Vereinbarung. Das gerichtliche Verfahren wird dann – je nachdem, was die Beteiligten vereinbart haben – beendet, indem die Parteien ihre Vereinbarung als gerichtlichen Vergleich abschließen, übereinstimmende Erledigungserklärungen abgeben oder die Klage zurückgenommen wird. Scheitert die Mediation, wird das gerichtliche Verfahren wieder aufgenommen und vom gesetzlichen Richter weitergeführt, so dass das Mediationsverfahren, auch wenn es ohne Erfolg geblieben ist, keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das dann notwendige gerichtliche Verfahren hat.

Die richterlichen Mediatoren und Mediatorinnen erteilen den Parteien keinen Rechtsrat und nehmen auch keine Bewertung oder Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage vor. Da das Recht aber unverzichtbarer Bestandteil der Mediation ist – auch hier werden Stärken und Schwächen der jeweiligen Rechtsposition thematisiert – ist es unabdingbare Voraussetzung des Mediationsverfahrens, dass die Beteiligten anwaltlich vertreten sind. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen helfen den Parteien im Übrigen auch dabei, die für die jeweilige Konfliktlösung notwendigen Tatsachen in das Gespräch einzubringen.

Keine zusätzlichen Gerichtskosten

Durch die Inanspruchnahme der Mediation entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Führt die gerichtliche Mediation zu einem den Prozess beendenden Vergleich, ermäßigt sich die allgemeine 3,0-Verfahrensgebühr der Nr. 1210 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV-GKG) gem. Nr. 1211 Ziff. 3 KV-GKG auf eine 1,0-Gebühr. Hier gilt nichts anderes als bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch Vergleich vor dem gesetzlichen Richter. Zusätzliche Kosten, etwa für den Mediationstermin selbst, entstehen den Parteien nicht.

Den Rechtsanwälten erwächst neben der 1,3-Verfahrensgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV-RVG) schon für die bloße Teilnahme an der gerichtlichen Mediationsverhandlung eine 1,2-Terminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG in Verb. mit Nr. 3104 VV-RVG. Im Falle einer erfolgreichen Mediation entsteht zusätzlich eine 1,0-Einigungsgebühr nach den §§ 2 Abs. 2, 13 RVG i.V.m. Nrn. 1000 und 1003 VV-RVG.

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Kategorie: Artikel